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Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils bei Importfahrzeugen

© Phase4PhotographyWenn die private Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen über die 1 %-Regelung versteuert wird, wird dabei normalerweise der inländische Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. Doch was ist, wenn es sich bei dem Wagen um ein Importfahrzeug handelt, für das kein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist. Mit diesem Problem musste sich unlängst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 9. November 2017, Az. III R 20/16, veröffentlicht am 7. März 2018) befassen.

Kläger musste private Nutzung eines Ford Mustang Shelby versteuern

Im Betriebsvermögen des Klägers, der im Streitjahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, befand sich ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Der Kläger hatte den über diverse Sonderausstattungen verfügenden Wagen zu einem Bruttopreis in Höhe von 78.900 Euro bei einem Autohändler in Deutschland gekauft. Dieser Autohändler wiederum hatte den Wagen zuvor zu einem Bruttopreis in Höhe von 75.999 Euro von einem Importeur erworben. Der Kläger ermittelte die private Nutzung des Wagens mittels der 1%-Regelung und nutze dafür mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 Euro. Das Finanzamt dagegen zog für die Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 Euro heran.

Die dagegengerichtete Klage war nur teilweise erfolgreich. Das niedersächsische Finanzgericht (FG Niedersachsen, Urteil vom 16. November 2016, Az. 9 K 264/15) setzte die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des privaten Nutzungsvorteils mittels 1 %-Regelung auf 75.999 Euro herab. Das reichte dem Kläger allerdings nicht und er legte Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof ein. Doch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht zu Recht entschieden hat, dass im vorliegenden Fall bei der nach der 1 %-Regelung bewerteten Nutzungsentnahme als Bruttolistenpreis kein geringerer Wert als 75.999 Euro anzusetzen ist.

Ausländischer Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für 1 %-Regelung ungeeignet

Dazu erklärten die Richter, dass mit der Anwendung der 1 %-Regelung der Zweck verfolgt werden soll, den beim Steuerpflichtigen entstandenen Vorteil durch die private Nutzung eines betriebsbereiten Kraftfahrzeugs widerzuspiegeln. Dieser Vorteil besteht aber nicht nur aus der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs selbst, sondern auch aus der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien und Treibstoffkosten. Dabei soll der inländische Bruttolistenpreis als generalisierende Bemessungsgrundlage dazu dienen, aus den typisierten Neuanschaffungskosten den gesamten Nutzungsvorteil abzubilden. In Ermangelung eines inländischen Bruttolistenpreises war im vorliegenden Fall eine Schätzung nach § 162 AO gerechtfertigt. Dabei hat das Finanzgericht den inländischen Bruttolistenpreis zutreffend geschätzt, indem es den Bruttolistenpreis des Importfahrzeugs auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure ermittelt hat.

Demgegenüber kommt ein Ansatz des ausländischen Bruttolistenpreises anstelle des inländischen Bruttolistenpreises, wie vom Kläger gefordert, nicht in Betracht, weil der ausländische Bruttolistenpreis nicht die Preisempfehlung des Herstellers widerspiegelt, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Denn dieser berücksichtigt weder die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt wie etwa Importkosten oder Zölle noch die aufgrund inländischer Zulassungsvorschriften notwendigen technischen Umrüstungen des Fahrzeugs.

Bildnachweis: © Phase4Photography

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