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Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten nicht als Betriebsausgaben absetzbar

© photlookFür Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen beruflichen veranlassten Aufwendungen und privat veranlassten Aufwendungen in der Praxis mitunter nicht immer ganz eindeutig. Deswegen musste sich das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 11. August 2017, Az. 4 K 2867/16 F) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kosten des Steuerpflichtigen für die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten, um „Anti-Frost-Flüge“ über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen zu können, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

Kläger wollte „Anti-Frost-Flüge“ über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchführen

Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren erzielte gewerbliche Einkünfte mit dem Anbau von Weihnachtsbäumen. Im Jahr 2013 nahm der Kläger eine „Pinch-Hitter“-Ausbildung auf, der Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz. Die damit verbundenen Kosten in Höhe von rund 8.000 Euro machte der Kläger als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Dies begründete er damit, dass er vorhabe, mit Hubschrauberflügen über den Weihnachtsbaumkulturen durch Luftverwirbelungen der Rotorblätter Frostschäden im Frühling zu verhindern. Außerdem wolle er die Hubschrauberflüge dafür nutzen, den Holzkäferbestand zu bestimmen. Darüber hinaus wolle er in Zukunft auch Personenbeförderungen mittels Hubschrauber anbieten. Das Finanzamt aber ließ sich davon nicht überzeugen und versagte den Betriebsausgabenabzug für die vom Kläger geltend gemachten Ausbildungskosten mit der Begründung, dass der Erwerb einer Privatfluglizenz üblicherweise privat veranlasst sei.

Ausbildung zum Hubschrauberpiloten war auch privat motiviert

Die dagegengerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die „Pinch-Hitter“-Ausbildung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, weil die Ausbildung auch durch die Freude des Klägers am Fliegen und damit privat motiviert sei. Dafür spricht nach Ansicht der Richter zum einen, dass der Kläger den Erwerb der Privathubschrauberlizenz nicht stringent verfolgt hat. Die Ausbildung zog sich mittlerweile über mehr als vier Jahre hin, obwohl eigentlich eine Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten üblich ist.

Außerdem konnte der Kläger auch kein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen. Die Weihnachtsbaumkulturen des Klägers verteilen sich auf mehr als zehn, nicht aneinander angrenzende Standorte, so dass pro Frosttag nur auf einem Areal ein Flug durchgeführt werden kann und sich Frostschäden somit nicht effektiv vermeiden lassen. Außerdem ist auch zweifelhaft, ob sich die Pilotenausbildung und die geplante Anschaffung eines Hubschraubers im Verhältnis zu den zu vermeidenden Frostschäden finanziell überhaupt auszahlen würde. Nicht zuletzt hegten die Richter auch ernsthafte Zweifel daran, ob der Kläger mit einer Privathubschrauberlizenz überhaupt gewerbsmäßige Arbeitsflüge durchführen dürfe, weil dafür eine Berufspilotenlizenz erforderlich ist, die der Kläger aufgrund seines Alters voraussichtlich nicht mehr erhalten würde.

Bildnachweis: © photlook

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