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Konkurrierender Kindergeldanspruch in zwei EU-Staaten

Ein im Inland lebender Elternteil, der Arbeitslosengeld II bezieht, hat im Inland keinen Anspruch auf Kindergeld, falls der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld bezieht. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017, Az. III R 18/16, veröffentlicht am 25. Oktober 2017) hervor. Zugleich stellte der Bundesfinanzhof fest, dass bei der Prüfung, ob für ein Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, die Entscheidungen ausländischer Behörden für die Familienkassen und die Finanzgerichte bindend sind.

Kindsvater lebte und arbeitete in Frankreich

Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren lebte seit Juli 2013 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter in Deutschland. Die Klägerin erhielt Arbeitslosengeld II, aber kein Arbeitslosengeld I. Der Vater ihrer Tochter lebte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Der Kindsvater bekam in Frankreich eine mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Deshalb hob die deutsche Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf.

Das sächsische Finanzgericht (FG Sachsen, Urteil vom 6. April 2016, Az. 2 K 727/14) hatte der dagegengerichteten Klage der Mutter zunächst noch stattgegeben, weil zum einen der Vater nach dem vom Finanzgericht überprüfbaren französischen Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zum anderen würde nach Meinung des Finanzgerichts selbst ein Kindergeldanspruch des Vaters nach französischem Recht den Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht ausschließen.

Bundesfinanzhof hob Urteil der Vorinstanz auf

Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hat die Klage im Revisionsverfahren abgewiesen. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die positive Entscheidung, mit der die zuständige französische Behörde einen Anspruch auf Kindergeld nach ihrem Recht bestätigt hat, für die Familienkasse bindend ist, sofern die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Deshalb sind die Familienkasse und das Finanzgericht nicht befugt, die Richtigkeit dieser positiven Entscheidung der französischen Behörde zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden.

Weiterhin erklärte der Bundesfinanzhof, dass das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitslose nach dem SGB II keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der europarechtlichen Bestimmung darstellt. Weder hat das Arbeitslosengeld II eine an einen bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion, noch bekommt der Empfänger von Arbeitslosengeld II seine Leistung aufgrund seiner vorherigen Beschäftigung. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich deshalb um eine beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 70 der VO Nr. 883/2004. Daraus folgte in dem vorliegenden Fall, dass der Anspruch des erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 vorrangig war und Deutschland als nachrangiger Staat somit nicht verpflichtet war, Kindergeld zu zahlen.

Bildnachweis: © Kzenon – Fotolia.com

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