Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels nicht als Betriebsausgaben absetzbar
Ausgaben, die der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Doch in der Praxis ist die Abgrenzung zwischen beruflichen veranlassten und privat veranlassten Aufwendungen nicht immer ganz eindeutig. Deshalb musste sich jetzt das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 4 K 1891/14 F) mit der Frage befassen, ob die vom Steuerpflichtigen geleisteten Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall war als Zahnarzt selbstständig tätig. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Zahnarzt hat er eine Vielzahl von Qualifikationen und Zertifizierungen, insbesondere im Bereich der oralen Implantologie, der zahnärztlichen Prothetik sowie der ästhetischen Zahnheilkunde erworben. Neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit schrieb der Kläger auch eine Reihe von Beiträgen für medizinische Fachzeitschriften und hielt Vorträge auf wissenschaftlichen Fachtagungen.
Zahnarzt wollte Professor an ungarischer Universität werden
Im Jahr 2008 schloss der Zahnarzt einen Vertrag mit einer Gesellschaft, aufgrund dessen er eine Professur in einem deutschsprachigen Studiengang an einer ungarischen Universität erhalten solle und er die Bezeichnung „Professor“ in Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache führen dürfe. Dieser Vertrag sah vor, dass der Zahnarzt eine Honorarleistung in Höhe von 47.600 Euro in drei Raten an die Gesellschaft zahlen musste. Im Gegenzug war die Gesellschaft zur Vermittlung von entsprechenden Kontakten, zur Beratung des Klägers sowie zur Übernahme organisatorischer und administrativer Tätigkeiten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verpflichtet.
Mit Wirkung zum 15. März 2009 beurkundete der Dekan der ungarischen Universität, dass der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät der Universität ernannt werde und berechtigt sei, den Titel „Professor (Prof.)“ zu führen. Neben der Lehrtätigkeit im Umfang von 30 Stunden pro Semester gehörte zu den Aufgaben des Klägers auch die Betreuung von Doktoranden, die Weiterentwicklung der Lehrpläne sowie die Durchführung klinischer Studien. Eine Vergütung erhielt der Kläger von der ungarischen Universität nicht. Die an die Gesellschaft geleisteten Honorarzahlungen zur Erlangung des Professorentitels machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend, weil er der Meinung war, dass der Professorentitel werbenden Charakter hätte und somit in einem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Zahnarzt stünde. Doch das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass die Honorarzahlungen der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen seien.
Private Mitveranlassung steht Betriebsausgabenabzug entgegen
Die dagegengerichtete Klage des Zahnarztes blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Vermittlung einer Professorenbezeichnung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Dazu erklärten die Richter, dass die Ausgaben des Klägers aufgrund des werbenden Charakters und der angestrebten Außenwirkung zwar auch in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Allerdings berührt die Erlangung des Professorentitels auch in nicht unerheblichem Maße den privaten Lebensbereich des Klägers, was einem Betriebsausgabenabzug entgegensteht.
Anders als bei einer Promotion oder einer Habilitation ging es dem Kläger weniger darum, Wissen zu erlangen, sondern vielmehr darum den Professorentitel führen zu dürfen. Dieser Titel ist aber keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte. Wenn die Außenwirkung des Titels nicht mit einer erwerbsbezogenen Fortbildung einhergeht, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung, dem gesellschaftlichen Prestige, ein höheres Gewicht zu, so das Gericht. Im vorliegenden Fall kam auch eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich veranlasste Aufwendungen und privat veranlasste Aufwendungen aufgrund fehlender objektiver Kriterien nicht in Betracht.
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