Werbungskostenabzug bei Auslandssemester erfordert eigenen Wohnsitz im Inland
Die Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung während eines Auslandssemesters können nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Student in dieser Zeit einen eigenen Wohnsitz im Inland unterhält. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2018, Az. 7 K 1007/17 E) hervor.
Klägerin absolvierte zwei Auslandssemester im Rahmen ihres Bachelorstudiums
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war in einem Bachelorstudiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Zuvor hatte sich bereits eine andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. In Rahmen des Bachelorstudiengangs absolvierte die Klägerin zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Während der Aufenthalte im Ausland blieb sie an der inländischen Hochschule eingeschrieben und besuchte ihre in Deutschland lebenden Eltern einmal monatlich. In ihrer Steuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während ihrer Aufenthalte im Ausland als Werbungskosten steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht erfüllt
Die dagegengerichtete Klage der Studenten blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nach einer abgeschlossenen Erstausbildung zwar die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können. Für die steuerliche Berücksichtigung der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin müssten aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein.
Besuche bei den Eltern begründen keinen eigenen Hausstand im Inland
Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung hätte die Klägerin am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen und außerdem einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterhalten müssen, erklärten die Richter. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin befand sich während ihrer Auslandsaufenthalte nicht mehr an der inländischen Hochschule, sondern an der Universität im Ausland. Den die ausländische Universität ist nicht nur im Falle eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Falle eines einzelnen Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten zu werten. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin, weil die Besuche in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin im Inland begründet haben.
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