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Überlassung von Fußballspielern als freigebige Zuwendung an einen Verein

© apops - Fotolia.comWenn ein Dritter seine Angestellten einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer überlässt, ohne dafür eine übliche Vergütung zu verlangen, handelt es sich hierbei um eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30. August 2017, Az. II R 46/15) hervor. Demzufolge kann die Überlassung der Spieler bei dem Verein Schenkungsteuer auslösen. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte nicht nur für den Fußball, sondern auch für andere Sportarten erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen.

Sponsor hatte Spieler des Vereins als Mitarbeiter angestellt

In dem vorliegenden Fall hatte ein Fußballverein geklagt, dessen früherer Sponsor Spieler, Trainer und Betreuer des Vereins bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und bezahlt hatte. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden pro Woche. Doch die betroffenen Spieler, Trainer und Betreuer arbeiten überhaupt nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Die Spieler waren vertraglich verpflichtet, unter Vollprofibedingungen nach den Vorgaben des Trainers zu trainieren. Für die Überlassung der Athleten bekam der Sponsor keine Vergütung vom Verein. Das Finanzamt wertete den Vorgang als freigebige Zuwendung des Sponsors an den Fußballverein und erhob deshalb auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer.

Unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler führt zu Schenkungsteuer

Die dagegengerichtete Klage des Fußballvereins blieb ohne Erfolg. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2015, Az. 3 K 174/14) die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, wurde nun auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof bestätigt, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Dazu erklärte das Gericht, dass der Verzicht auf einen Vergütungsersatz für die unentgeltliche Überlassung der Angestellten des Sponsors an den Kläger zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer eine freigebige Zuwendung des Sponsors an den Kläger darstelle.

In der Urteilsbegründung führten die Richter des Bundesfinanzhofs aus, dass die Überlassung von Arbeitnehmern im Normalfall zwar nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt. Wenn sich die Beteiligten jedoch darüber einig sind, dass die Fußballspieler zwar bei dem Dritten angestellt sind und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, stellt der Verzicht auf eine angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein dar.

Bildnachweis: © apops – Fotolia.com

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