Aufwendungen für Alten- und Pflegeheimunterbringung sind um Haushaltsersparnis für beide Eheleute zu kürzen
Die Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Falls beide Eheleute krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht werden, ist für jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2017, Az. VI R 22/16) bestätigt.
In dem hier verhandelten Verfahren ging es um ein Ehepaar, dass seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht war. Der Ehefrau wurde durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass sie nach der Krankenhausentlassung und einem Reha-Aufenthalt nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Der Ehemann der Kläger war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Nach der Unterbringung der Eheleute im Alten- und Pflegeheim wurde ihr bestehender Haushalt aufgelöst.
Eheleute setzten nur Haushaltsersparnis für eine Person an
Die von dem Ehepaar für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen zu tragenden Kosten beliefen sich nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen auf rund 27.500 Euro. Diese Kosten reduzierten die Eheleute monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten die Restsumme in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend. Die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten wurden auf Grundlage des in § 33a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrags, der im Streitjahr 8.130 Euro betrug, berechnet. Demgegenüber wurde vom Finanzamt eine Haushaltsersparnis für beide Ehepartner angesetzt und die geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim dementsprechend gekürzt.
Beide Ehepartner werden durch die Aufgabe des Haushalts entlastet
Die dagegengerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2016, Az. 3 K 915/15) abgewiesen. Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz dahin gehend, dass die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Heimunterbringung der Eheleute vom Finanzamt zu Recht um eine Haushaltsersparnis für jeden der beiden Ehepartner gekürzt wurden. Dazu erklärten die Richter, dass bei einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, sofern daneben kein weiterer Haushalt geführt wird, weil die Ehegatten beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet wurden.
Ansatz der Haushaltsersparnis für jeden Ehepartner verhindert Doppelbegünstigung
Der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten ist für jeden Ehegatten geboten, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Denn bei den in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke sowie Unterkunft handelt es sich um typische Kosten der allgemeinen Lebensführung, welche schon durch den Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt werden.
Bildnachweis: © grafikplusfoto
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise