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Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort ausgeschlossen

© JS-LE-PHOTOGRAPHYWenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist, können keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Eine Hauptwohnung gilt aus steuerrechtlicher Sicht als am Beschäftigungsort belegen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise arbeitstäglich aufsuchen kann. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31/16) hervor.

Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sind, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers in einer derart geringen Entfernung von der Familienwohnung belegen ist, dass es zumutbar ist, diese arbeitstäglich von der Familienwohnung aus anzufahren. In dem vorliegenden Fall betrug der einfache Arbeitsweg des Klägers von seiner Familienwohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte 36 km. Wenn der Kläger den Arbeitsweg von seiner Familienwohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem Auto zurücklegen würde, wäre er maximal eine Stunde unterwegs. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel läge die Fahrzeit im Durchschnitt zwischen 1:05 bis 1:11 Stunden.

Finanzamt erkennt Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht an

Neben seiner Familienwohnung, in der er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern lebte, unterhielt der Kläger auch noch eine Zeitwohnung am Beschäftigungsort, von der aus er unter der Woche seine in der Nähe gelegene Arbeitsstätte arbeitstäglich aufsuchte. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen mit der Begründung, dass es aufgrund der geringen Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort nicht zu einem Auseinanderfallen des Orts des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts gekommen sei.

Voraussetzungen für Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sind nicht erfüllt

Die dagegengerichtete Klage des Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam wie zuvor auch schon das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2016, Az. 1 K 3229/14) zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt waren. Dazu erklärten die Richter, dass für eine Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort zwingend auseinanderfallen müssen, weil nur dann der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist. Eine doppelte Haushaltsführung ist daher nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und der vorhandene eigene Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weit auszulegen und nicht ausschließlich auf die politische Gemeinde, in der sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, beschränkt. Eine Wohnung gilt als am Beschäftigungsort belegen, wenn sie es dem Steuerpflichtigen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seinen Arbeitsplatz täglich aufzusuchen. Dies könne im vorliegenden Fall für die Familienwohnung des Klägers aufgrund der geringen Entfernung und der guten Erreichbarkeit bejaht werden, so dass eine Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht in Frage kommt.

Bildnachweis: © JS-LE-PHOTOGRAPHY

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