Wie wirken sich Provisionen auf das Elterngeld aus?
Die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes hängt vom durchschnittlichen Nettolohn in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ab. Diesbezüglich musste sich das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. B 10 EG 7/17 R) unlängst mit der Frage auseinandersetzen, ob Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes gezahlt hat, das Elterngeld erhöhen. Dabei weicht das Bundessozialgericht mit seinem Urteil von der Entscheidung der Vorinstanz ab.
Vor Gericht stritten die Beteiligten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Elterngeld zusteht. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren hatte vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Tätigkeit als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 zusätzlich auch noch quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Gehaltsmitteilungen wiesen diese Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die zuständige Elterngeldstelle bewilligte dem Kläger zwar das Elterngeld. Allerdings berücksichtigte sie die Prämien, die der Kläger im Oktober und Dezember 2014 von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, bei der Festsetzung des Elterngeldes nicht.
Provisionen als sonstige Bezüge sind nicht zu berücksichtigen
Mit seiner dagegengerichteten Klage hatte der Familienvater zunächst auch Erfolg. Von der Vorinstanz wurde die Elterngeldstelle dazu verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen ein höheres Elterngeld zu gewähren. Die Richter des Bundessozialgerichts waren jedoch anderer Meinung und hoben deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Quartalsprovisionen, die der Kläger im Oktober und Dezember 2014 von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, nicht bei der Festsetzung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber durch die seit dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen hat, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Gegen diese Neuregelung bestehen nach Auffassung des Gerichts auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen können das Elterngeld erhöhen
Demnach ist für die Beantwortung der Frage, inwieweit vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes gezahlte Provisionen bei der Festsetzung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind, entscheidend, ob die Provisionen als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge gezahlt werden. Falls die Provisionen wie im vorliegenden Fall als sonstige Bezüge gezahlt werden, bleiben sie bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor. Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn die Provisionen als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, dann können sie das Elterngeld entsprechend erhöhen.
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