Sachbezüge: Trockenes Brötchen und Heißgetränk sind kein Frühstück
Für viele Menschen gilt das Frühstück immer noch als wichtigste Mahlzeit des Tages. Jetzt musste sich sogar das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 11 K 4108/14) mit der Frage beschäftigen, wie ein ordentliches Frühstück auszusehen hat. Dabei wurde klar, ein Brötchen ohne Belag kann zumindest aus steuerrechtlicher Sicht nicht als richtiges Frühstück angesehen werden.
Klägerin stellte Mitarbeitern Brötchen und Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung
Vor Gericht stritten die Parteien über die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Abgabe von trockenen Brötchen und Heißgetränken an die Mitarbeiter. In dem vorliegenden Fall hatte ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern gegen das Finanzamt geklagt. Dieses Unternehmen hatte im strittigen Zeitraum täglich jeweils rund 150 Brötchen bestellt, um diese in Körben auf einem Buffet in der Kantine seinen Angestellten, Kunden und Gästen unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung zu stellen. Dabei wurden aber weder Aufschnitt noch sonstige Belege zu den Brötchen gereicht. Ein Großteil der Backwaren wurde von den Mitarbeitern bereits am Morgen verzehrt. Außerdem durften sich die Angestellten, Kunden und Gäste den ganzen Tag über unentgeltlich aus einem vom Unternehmen aufgestellten Heißgetränkeautomaten bedienen. Vom Finanzamt wurde dies als unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks bewertet, welches als Sachbezug mit den zum damaligen Zeitpunkt gültigen amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Arbeitnehmer und Arbeitstag zu besteuern ist.
Mindeststandards für ein Frühstück sind nicht erfüllt
Die dagegengerichtete Klage des Unternehmens war erfolgreich. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die unentgeltliche Abgabe von trockenen Brötchen in Kombination mit Heißgetränken nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S.6 EStG als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen sei. Dazu erklärte das Gericht, dass zu den Mindeststandards eines Frühstücks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehören würde. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass etwa auch bei einem Beherbergungsvertrag mit „Frühstück“ ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen würde, wenn die Herberge sich auf die Bereitstellung eines Heißgetränks und eines trockenen Brötchens beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag anzubieten.
Stattdessen fallen die Brötchen und Heißgetränke, die das Unternehmen seinen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung stellte, unter den allgemeinen Begriff Kost und sind nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG als Sachbezug zu versteuern. Allerdings bleiben diese Sachbezüge steuerfrei, solange sie die Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen, was im vorliegenden Fall unstrittig ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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