Scheidungskosten nicht länger als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Schlechte Nachrichten für alle Steuerpflichtigen, die vorhaben sich in nächster Zeit scheiden zu lassen. In Zukunft können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Denn das Abzugsverbot für Scheidungskosten wurde jetzt durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. VI R 9/16) bestätigt.
Gesetzgeber hat die Möglichkeit zum Abzug von Prozesskosten stark eingeschränkt
Durch das im Jahr 2013 in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 33 des Einkommensteuergesetzes dahin gehend geändert, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur dann, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Genau auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin im vorliegenden Fall. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte sie Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Voraussetzungen für einen Abzug der Prozesskosten nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht erfüllt
Der dagegengerichteten Klage gab das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 14 K 1861/15) in der ersten Instanz statt. Doch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Rechtsauffassung als das Finanzgericht und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht die von der Klägerin geltend gemachten Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Die Voraussetzungen für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Klägerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn sie die Kosten für das Scheidungsverfahren nicht übernommen hätte.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das Abzugsverbot für Prozesskosten nach der seit 2013 geltenden Rechtslage nur dann nicht greife, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Bei einem Scheidungsprozess aber wende der Ehepartner die Kosten in der Regel eben nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Bedrohung ist bei Scheidungsprozessen aber nicht gegeben, auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens mit sich bringt, erklärten die Richter.
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