Ermäßigter Steuersatz für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
Für außerordentliche Einkünfte wie etwa Entschädigungen sieht das deutsche Steuerrecht eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG vor. Wenn ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld erhält, handelt es sich dabei ebenfalls um außerordentliche Einkünfte, so dass der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 15. November 2017, Az. 7 K 2635/16 E) hervor.
Finanzamt unterwarf Aufstockungsbeträge dem Regelsteuersatz
Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob die Aufstockungsbeträge, die der Steuerpflichtige von einer Transfergesellschaft erhalten hatte, dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Der Kläger in dem vorliegenden Fall war über 24 Jahre als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung des Werks wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Direkt im Anschluss wurde der Kläger für ein Jahr befristet von einer Transfergesellschaft ohne Anspruch auf Beschäftigung angestellt. In diesem Zeitraum durchlief der Kläger ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen.
Während der Zeit der Qualifizierungsmaßnahmen erhielt der Kläger ergänzend zu dem von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Transferkurzarbeitergeld auch noch Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Vom Finanzamt wurde zwar die Abfindung des früheren Arbeitgebers als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung behandelt, die von der Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbeträge aber als laufender Arbeitslohn, der dem Regelsteuersatz unterworfen wurde. Demgegenüber war der Kläger der Meinung, dass auch die von der Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden
Aufstockungsbeträge sind Teil der begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung
Mit seiner Klage hatte er Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass die Aufstockungsbeträge, die von der Transfergesellschaft an den Kläger gezahlt worden sind, als Teil der Abfindung ebenfalls ermäßigt zu besteuern sind. Dazu erklärten die Richter, dass es sich bei dem von der Transfergesellschaft gezahlten Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld nicht um laufenden Arbeitslohn handelt, sondern dieser Zuschuss neben der Abfindungszahlung einen Teil der begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung darstellt. Die Aufstockungsbeträge, die der Kläger erhalten hatte, standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor beendeten Arbeitsverhältnis, da der Kläger von der Transfergesellschaft nicht beschäftigt wurde. Somit können die Aufstockungsbeträge auch keine Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistungen, sondern nur Gegenleistung für die in der Vergangenheit gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein, so das Gericht.
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