Keine Umsatzsteuerbefreiung für verkehrstherapeutische Behandlungen
Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht für Heilbehandlungen in der Humanmedizin eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG vor. Verkehrstherapeutische Leistungen fallen jedoch nicht unter diesen Befreiungstatbestand und sind somit umsatzsteuerpflichtig. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 12. September 2017, Az. 15 K 3562/14 U) hervor.
Finanzamt unterwarf die vom Kläger erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein approbierter Psychotherapeut, der im Rahmen seiner psychologischen Tätigkeit in den Streitjahren 2010 bis 2012 auch verkehrstherapeutische Behandlungen durchführte. Diese verkehrstherapeutischen Behandlungen werden von Autofahrern in Anspruch genommen, die sich nach Verkehrsdelikten wie etwa dem Fahren unter Alkoholeinfluss auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten, um ihren Führerschein zurückzubekommen. Da das Finanzamt die vom Kläger erbrachten verkehrstherapeutischen Leistungen nicht als Heilbehandlung wertete, unterwarf es diese Leistungen der Umsatzsteuer. Der Kläger war hingegen der Meinung, bei den von ihm angebotenen verkehrstherapeutischen Behandlungen handele es sich um Heilbehandlungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, und zog deshalb vor Gericht.
Verkehrstherapeutische Leistungen sind keine steuerbefreiten Heilbehandlungen
Doch die Klage des Psychotherapeuten blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt dem Kläger zurecht die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen in der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG verwehrt hat. Dazu erklärten die Richter, dass aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nur solche Tätigkeiten als steuerbefreite Heilbehandlungen anzusehen sind, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder zur Heilung von Krankheiten durchgeführt werden. Demgegenüber fallen medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift, so das Gericht.
Die vom Kläger erbrachten verkehrstherapeutischen Leistungen dienten jedoch weniger der Behandlung von Krankheiten, sondern verfolgten in erster Linie den Zweck, dass die Patienten ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger im Internet und auf Flyern mit dem Slogan „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“ geworben hat. Dagegen wurde die Behandlung von Krankheiten in der Werbung des Klägers mit keinem Wort erwähnt. Zum anderen hätten die Patienten andernfalls auch die Kosten für die Therapie nicht selbst getragen, sondern hätten ärztlich verordnete und von den Krankenkassen erstattete Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz ist bei der vom Kläger angebotenen Leistung höchstens mittelbar betroffen, was jedoch für die Anwendung der Befreiungsvorschrift definitiv nicht ausreichend ist.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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