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Höhe der Nachzahlungszinsen ist nicht verfassungswidrig

© imageteam - Fotolia.comWer heutzutage Geld bei der Bank anlegen will, bekommt nur noch einen kümmerlichen Zinssatz. Ganz anders sieht die Sache aber aus, wenn ein Steuerpflichtiger Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlen muss. Die Nachzahlungszinsen liegen immer noch unbeeindruckt von der derzeitigen Niedrigzinsphase bei 6 % im Jahr. Dennoch ist die Höhe der Nachzahlungszinsen nach wie vor als verfassungskonform anzusehen, wie sich einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 17. August 2017, Az. 10 K 2472/16, veröffentlicht am 15. September 2017) entnehmen lässt.

Kläger mussten Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlen

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Ehepaar, das in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Nachdem die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 im Februar 2013 abgegeben hatten, setzte das Finanzamt im Dezember 2013 Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 35.305 Euro fest. Daraus resultierte eine nachzuzahlende Einkommensteuer in Höhe von 23.654 Euro. Darüber hinaus setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 946 Euro fest. Laut dem Bescheid des Finanzamts begann der Zinslauf hierfür am 1. März 2013 und endete am 9. Dezember 2013, so dass demzufolge acht volle Monate zu je 0,5 % zu verzinsen waren.

Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem es über zusätzliche Beteiligungseinkünfte der Kläger Kenntnis erlangt hatte. Daraus folgte eine nachzuzahlende Einkommensteuer in Höhe von 11.300 Euro. Zusätzlich setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für einen Zeitraum von 45 Monaten (April 2012 bis Dezember 2015) in Höhe von 2.659 Euro fest. Mit ihrer Klage wendeten sich die Eheleute gegen diese Zinsfestsetzungen, weil sie der Meinung waren, dass die Höhe der vom Finanzamt verlangten Zinsen angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität sei und somit verfassungswidrig.

Zinssatz für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen seit 1961 unverändert

Doch die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verfassungskonform ist. Dazu erklärte das Gericht, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten habe.

Der Gesetzgeber hat den für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen gültigen Zinssatz seit seiner Einführung im Jahr 1961 trotz der seitdem aufgetretenen erheblichen Schwankungen des Marktzinses in beide Richtungen stets unverändert beibehalten. Dieses Konzept des Gesetzgebers, aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität unabhängig von der Entwicklung des Marktzinses an einem festen Zinssatz für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen festzuhalten, ist nach Einschätzung des Gerichts zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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