Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung als Werbungskosten abziehbar

© Tiberius GracchusDie anfallenden Kosten für das Vorhalten einer ungenutzten Wohnung können als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist allerdings, dass das Vorhalten der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und private Gründe entweder gar keine oder allenfalls eine geringfügige Rolle gespielt haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 3 K 3278/14) hervor.

Klägerin behielt während der Elternzeit Wohnung am früheren Beschäftigungsort bei

Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war von 1998 bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2010 als angestellte Augenärztin in einer städtischen Klinik tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter ging die Klägerin in Elternzeit und zog zu ihrem Lebensgefährten, der an einem anderen Ort wohnte. Ihre alte Wohnung am früheren Beschäftigungsort kündigte die Klägerin jedoch nicht. Sie plante, nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihre frühere Vollzeitstelle zurückzukehren und ihre alte Wohnung dann als berufliche Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu nutzen. Weil am Beschäftigungsort ein starker Wohnungsmangel herrscht und die alte Wohnung der Klägerin aufgrund des seit längerer Zeit bestehenden Mietvertrages sehr preisgünstig war, behielt die Klägerin ihre alte Wohnung auch während der Elternzeit bei.

Da sich aber zwischenzeitlich für die Klägerin andere berufliche Möglichkeiten auftaten, gab sie ihren ursprünglichen Plan, auf ihre alte Stelle zurückzukehren, auf. Im März 2012 schloss sie mit einer anderen Klinik an ihrem neuen Wohnort einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin und kündigte daraufhin die vorgehaltene Wohnung am früheren Beschäftigungsort. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in Höhe von rund 5.600 Euro steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendung als Werbungskosten anzuerkennen.

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegen nicht vor

Die dagegengerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung darstellen, weil die Klägerin in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt geführt hat und sich kaum darin aufgehalten hat. Dafür aber entschied das Gericht, dass die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung stattdessen als Werbungskosten anderer Art nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig sind.

Vorhalten der Wohnung am früheren Beschäftigungsort war beruflich veranlasst

Nach Ansicht der Richter kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass das Vorhalten der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Für eine berufliche Veranlassung sprach zum einen der Umstand, dass die Klägerin nicht nur eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis an ihrem früheren Wohnort hatte, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag, welches lediglich durch Mutterschutzzeit und Elternzeit unterbrochen war. Zum anderen sprach für eine berufliche Veranlassung, dass die Kündigung der vorgehaltenen Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Umorientierung der Klägerin stattgefunden hat.

Bildnachweis: © Tiberius Gracchus

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise