Spenden an kommunale Wählervereinigung sind keine Sonderausgaben
Spenden an politische Parteien können bis zu einer Höhe von insgesamt 1.650 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für Spenden an kommunale Wählervereinigungen, die nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, hingegen nicht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. März 2017, Az. X R 55/14, veröffentlicht am 12. Juli 2017) hervor. Spenden an kommunale Wählervereinigungen können somit nur über die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steuermindernd berücksichtigt werden.
Kläger begehrte Spendenabzug für Zuwendung an kommunale Wählervereinigung
Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige darüber, ob die Zuwendungen an eine kommunale Wählergemeinschaft die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG erfüllen. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war Vorsitzender einer kommunalen Wählervereinigung in einem Kreistag. Im Streitjahr 2011 wandte der Kläger dieser Wählervereinigung einen Betrag in Höhe von 3.226 Euro zu. Dafür begehrte der Kläger einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG. Doch das Finanzamt verweigerte dem Kläger den Spendenabzug und gewährte ihm für diese Zuwendung lediglich eine Steuerermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Höhe von 825 Euro.
Kommunale Wählervereinigungen sind keine Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
Die dagegengerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Spendenabzug nicht in Betracht kommt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass gemäß § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zu einer Höhe von insgesamt 1.650 Euro im Kalenderjahr bei Einzelveranlagung oder bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Kalenderjahr bei Zusammenveranlagung von Ehegatten als Sonderausgaben absetzbar sind. Bei kommunalen Wählervereinigungen, die nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, handelt es sich aber nicht um Parteien im Sinne des Parteiengesetzes.
Ausschluss kommunaler Wählergemeinschaften vom Spendenabzug ist verfassungskonform
Das hat zur Folge, dass ein Spendenabzug nach § 10b EStG für Spenden an kommunale Wählervereinigungen, die nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, ausgeschlossen ist. Steuerpflichtige, die an kommunale Wählervereinigungen spenden, steht somit nur die Steuerermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die fehlende Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht. Der Gesetzgeber müsse bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene berücksichtigen, so das Gericht.
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