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Betrugsschaden als Werbungskosten bei Mieteinkünften

© JS-LE-PHOTOGRAPHYGlück im Unglück für einen Immobilienkäufer, der von einem betrügerischen Makler über den Tisch gezogen wurde. Der Geschädigte kann den Betrugsschaden zumindest als Werbungskosten bei seinen Mieteinkünften steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. IX R 24/16). Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung des Betrugsschadens als Werbungskosten ist, dass der Geschädigte bei Zahlung des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung der Immobilie entschlossen war.

Kläger wurde beim Immobilienkauf vom Makler betrogen

Der Kläger in dem vorliegenden Fall wollte ein mit einer Villa bebautes Grundstück käuflich erwerben. Er hatte vor, einen Teil der Villa, deren Eigentümer eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht war, nach dem Kauf zu vermieten. Nachdem ihm ein Makler zugesagt hatte, den Immobilienkauf bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen, übergab der Kläger dem Makler 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-$ als „Handgeld“. Doch das Geschäft kam nicht zustande und der Makler verwendete das Geld, welche er vom Kläger erhalten hatte, stattdessen für sich selbst. Für dieses Vergehen wurde der Makler zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren sowie zur Zahlung von 3,9 Mio. DM und 100.000 US-$ an den Geschädigten verurteilt.

Später gelang es dem Kläger dann doch noch, die Villa zu einem Preis in Höhe von 3,9 Mio. DM käuflich zu erwerben. Danach bewohnte er das Dachgeschoss der Villa selbst und vermietete Erdgeschoss, Untergeschoss und Obergeschoss der Villa an verschiedene gewerbliche Mieter. In seiner Steuererklärung machte der Kläger den anteilig auf den vermieteten Teil der Immobilie entfallenden Betrugsschaden (3.555.150 DM) als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht an.

Erwerbs- und Vermietungsabsicht als Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen

In erster Instanz wurde die dagegengerichtete Klage vom Finanzgericht Hessen (FG Hessen, Urteil vom 24. September 2015, Az. 11 K 3189/09) abgewiesen. Doch der Bundesfinanzhof vertritt eine abweichende Rechtsauffassung und hat deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren wieder aufgehoben. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht zu Unrecht den objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang der verlorenen Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint hat. Der Umstand, dass für die Hingabe des Geldes keine vertragliche Verpflichtung bestand, steht anders als vom Finanzgericht angenommen, einem sofortigen Werbungskostenabzug nicht entgegen.

Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht, an welcher im vorliegenden Fall keine Zweifel für das Gericht bestanden haben, da der Kläger die Immobilie später tatsächlich erworben und teilweise vermietet hat. Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht Hessen zurückverwiesen, da dieses noch prüfen muss, in welchem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der Kläger sein Geld von dem Makler nicht mehr zurückerhalten würde.

Bildnachweis: © JS-LE-PHOTOGRAPHY

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