Schulgeldzahlungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Wenn die Kinder eine Privatschule besuchen sollen, ist das für die Eltern eine kostspielige Angelegenheit. Deshalb wollten die Eltern in dem hier verhandelten Fall den Fiskus an den Kosten teilhaben lassen. Da das Finanzamt aber nicht mitspielte, musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage auseinandersetzen, ob Schulgeldzahlungen für ein Kind, das an einer Aufmerksamkeitsstörung leidet, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Kinder der Kläger besuchten englische Boarding School
Vor Gericht stritten die Steuerpflichtigen und das Finanzamt darüber, ob sie die Schulgeldzahlungen für ihre Kinder als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen dürfen. Die Kläger in dem vorliegenden Fall waren Eltern eines Sohnes und einer Tochter, die beide eine englische Boarding School besuchten. Dafür mussten die Eltern in den Streitjahren 2012 und 2013 Schulgeld in Höhe von insgesamt 69.000 Euro entrichten. In ihren Einkommensteuererklärungen für die beiden Streitjahre 2012 und 2013 machten die Eltern diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend und begründeten dies damit, dass der Besuch der englischen Boarding School krankheitsbedingt erfolgt sei.
Kinder litten unter Aufmerksamkeitsstörung
Als Nachweis legten die Eltern für die Tochter eine ärztliche Bescheinigung vor, die bei ihr eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) diagnostizierte und deshalb den Besuch einer Schule mit kleineren Klassenverbänden und einer intensiveren Betreuung psychiatrisch empfahl. Für den Sohn reichten die Eltern ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung ein, wonach dieser an einer emotionalen Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung leide. Auch für den Sohn seien daher kleine Klassenstärken mit individueller Förderung und enger Einbindung des Schülers in den Unterricht ratsam. Doch das Finanzamt weigerte sich, die von den Eltern geltend gemachten Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
Schulgeldzahlungen sind keine unmittelbaren Krankheitskosten
Die dagegengerichtete Klage der Eltern blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017, Az. 13 K 4009/15) hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Schulgeldzahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat. Dazu erklärte das Gericht, dass die Schulgeldzahlungen keine unmittelbaren Krankheitskosten darstellen, sondern den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können nur unter ganz engen Voraussetzungen, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, als Krankheitskosten angesehen werden. Dafür hätten die Eltern nachweisen müssen, dass an der Privatschule eine Therapie der Aufmerksamkeitsstörung ihrer Kinder stattgefunden habe. Darüber hinaus mangelte es im vorliegenden Fall auch an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
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