Selbst getragene Behandlungskosten eines Privatversicherten sind nicht absetzbar
Wenn ein Privatversicherter die Kosten einer Behandlung selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner Krankenversicherung zu erhalten, können diese Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden. In diesem Fall ist weder eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen möglich, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat.
Kläger erhielt Beitragserstattung von seiner Krankenkasse
In dem vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verhandelten Verfahren hatte ein privat versicherter Steuerpflichtiger geklagt. Der Kläger hat in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 die von ihm entrichteten Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr von seinem Versicherer eine Beitragserstattung erhalten hatte, wurde die Steuerfestsetzung derart geändert, dass nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung berücksichtigt wurden. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er im Streitjahr Arzt- und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.248,24 Euro selbst getragen habe. Die Übernahme der Behandlungskosten sei Voraussetzung dafür gewesen, dass ihm seine Krankenversicherung die Beitragserstattung gewährt hat. Die selbst getragenen Behandlungskosten seien deshalb im Streitjahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen
Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017, Az 11 K 11327/16) kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich nicht absetzbar sind. Zum einen handelt sich bei den vom Kläger selbst getragenen Behandlungskosten nicht um Sonderausgaben. Dazu erklärten die Richter, dass die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG vorschreibt, als Beitrag zu einer Krankenversicherung angesehen werden kann.
Krankheitskosten sind dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen
Zum anderen handelt es sich bei den vom Kläger selbst getragenen Behandlungskosten aber auch nicht um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG, da sie dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen sind. Krankheitskosten können laut einer aktuellen Entscheidung des Gesetzgebers zwar zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Diese sind aber nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Als zwangsläufig erwachsen gelten Aufwendungen, denen sich ein Steuerpflichtiger aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Daran mangelte es im vorliegenden Fall aber, weil der Steuerpflichtige freiwillig auf seinen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde allerdings eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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