Fristgerechter Einspruch beim falschen Finanzamt
Glück hatte in diesem Fall ein Steuerpflichtiger, der versehentlich beim falschen Finanzamt Einspruch eingelegt hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des unachtsamen Steuerpflichtigen, dass die Einspruchsfrist dennoch gewahrt wurde, da das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt hatte.
Aktiengesellschaft legt Einspruch gegen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ein
Gegklagt hatte in dem hier verhandelten Verfahren eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Die Aktiengesellschaft behielt für ihre in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde ein materiell rechtswidriger Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erlassen. Gegen diesen legte die Aktiengesellschaft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein. Allerdings wurde der Einspruch versehentlich an das falsche Finanzamt geschickt. Nachdem das unzuständige Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, leitete es den Original-Einspruch am 4. Dezember 2013, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, per Kurier an das beklagte Finanzamt weiter. Dort kam er aber erst zwei Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Daraufhin wies das zuständige Finanzamt den Einspruch der Aktiengesellschaft als unzulässig ab mit der Begründung, dass er verfristet erhoben worden sei und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe.
Frist für den Einspruch wurde gewahrt
Die dagegengerichtete Klage der Aktiengesellschaft hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 3 K 3046/14) entschied, dass die Aktiengesellschaft entgegen der Meinung des Finanzamts die Frist für den Einspruch nicht versäumt hat. Der Umstand, dass der Einspruch bei dem örtlich unzuständigen Finanzamt eingebracht wurde, ist gemäß § 357 Abs. 2 S. 4 AO (Abgabenordnung) verfahrensrechtlich unschädlich, da der Einspruch dem beklagten Finanzamt als der zuständigen Behörde noch vor Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt wurde.
Normalerweise ist ein Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist, erklärten die Richter. Allerdings ist die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde gemäß § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der richtigen Behörden übermittelt wird. Im vorliegenden Fall hat das unzuständige Finanzamt den Einspruch am 4. Dezember 2013, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, an das zuständige Finanzamt übermittelt. Die Einspruchsfrist wurde gewahrt, da ein Einspruch nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs als übermittelt gilt, sondern bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise