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Häusliches Arbeitszimmer trotz eigener Praxis absetzbar

© Jürgen Fälchle - Fotolia.comWenn ein Selbstständiger eigene Praxisräume unterhält, muss das der steuerlichen Anerkennung eines häusliches Arbeitszimmer nicht zwangsläufig entgegenstehen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9/1) zeigt. Das Gericht hatte entschieden, dass das Finanzamt die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigen muss, wenn dem Selbstständigen eine Erledigung der Büroarbeiten in den eigenen Praxisräumen nicht zuzumuten ist.

Finanzamt erkannte Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben an

Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist als Logopäde selbstständig tätig. Er unterhält zwei Praxen in angemieteten Räumen, die überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt werden. Der Kläger nutzte für Verwaltungsarbeiten ein häusliches Arbeitszimmer. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für die Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kläger für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anzuerkennen.

Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen in dem Kläger nicht zuzumuten

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. März 2016, Az. 4 K 362/15) gab der dagegengerichteten Klage des Logopäden statt. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – für den Kläger nicht zumutbar sei, und entschied deshalb, dass die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Euro steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil des Finanzgerichts jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die obersten Finanzrichter vertreten die Auffassung, dass das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG nicht angewendet werden darf, wenn dem Steuerpflichtigen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Nutzung dieses Arbeitsplatzes aber in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss.

Umstände des Einzelfalls sind immer entscheidend

Demnach kann auch ein Selbstständiger mit eigener Praxis auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss immer anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung können dabei sowohl die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch die Rahmenbedingungen seiner Nutzung liefern. Im vorliegenden Fall sprachen nach Ansicht der Richter u.a. die Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, die Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und der Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten für eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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