Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald ist umsatzsteuerfrei
Bei der Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald handelt es sich um eine begünstigte Vermietungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 12a UStG, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 2016, Az. 4 K 36/14) hervor.
Kläger bot zusätzlich zu den Liegerechten im Urnenbegräbniswald auch Bestattungsleistungen an
Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob für die vom Kläger angebotene Leistung, die Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald, die Steuerbefreiungsvorschrift nach§ 4 Nr. 12a UStG anzuwenden ist. Der Kläger in dem vorliegenden Fall war Eigentümer eines Grundstücks, das als Urnenbegräbniswald genutzt wurde. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebs bot der Kläger zwei verschiedene Leistungen an. Auf der einen Seite die Vergabe von Liegerechten in diesem Urnenbegräbniswald, wobei den Kunden ein Nutzungsrecht zur Beisetzung der Asche an einem Familien- oder Gruppenbaum mit anschließender Liegezeit für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt wurde. Die Vergabe der Liegerechte war auch mit einigen zusätzlichen Nebenleistungen wie etwa der Baumpflege, der Unterhaltung des Waldes, Kennzeichnungen an den Bäumen, der Unterhaltung der Wege und Parkplätze sowie der Verwaltung einer Ruhestättendatenbank verbunden. Die zweite vom Kläger angebotene Leistung bestand aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beisetzung von Verstorbenen. Diese Bestattungsleistungen wurden vom Kläger optional angeboten und mussten nicht zwangsläufig zusammen mit dem Erwerb eines Liegerechts in Anspruch genommen werden.
Trennung in steuerpflichtige Bestattungsleistungen und steuerbefreite Vermietungsleistungen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte sich in diesem Streitfall auf die Seite des Steuerpflichtigen und damit gegen das Finanzamt. Denn die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass für die Vergabe der Liegerechte in dem Urnenbegräbniswald die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG zu gewähren ist. Dazu erklärten die Richter, dass die beiden vom Kläger angebotenen Leistungen aus steuerlicher Sicht getrennt betrachtet werden müssen. Zum einen die Bestattungsleistungen, die steuerpflichtig sind. Zum anderen die Vergabe der Liegerechte in dem Urnenbegräbniswald, zu der die Zusatzleistungen wie etwa Baumpflege, Kennzeichnung der Bäume und die Pflege des Waldes als unselbstständige Nebenleistungen gehörten. Der prägende Charakter dieser Leistung liege aber in der zeitlich befristeten Überlassung einer Grundstücksfläche, mit der Konsequenz, dass es sich hier um eine steuerlich begünstigte Vermietungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 12a UStG handelt.
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