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Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das Büro eines Gerichtsvollziehers

© Karin Wabro - Fotolia.comDa die Justizverwaltung Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, müssen sie auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einrichten, um ihre Unterlagen aufzubewahren. Deshalb hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2017, Az. 4 K 3694/15) einem Gerichtsvollzieher jetzt die Möglichkeit zugestanden, die Aufwendungen für ein Büro in seinem Einfamilienhaus in vollem Umfang steuermindernd geltend zu machen.

Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist als Gerichtsvollzieher tätig und unterhält seit dem Jahr 2011 für diese Tätigkeit im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde. Zu diesem Büro gehören neben dem eigentlichen Büroraum, der eine Größe von 50 qm hat und mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken ausgestattet ist, auch noch ein kleiner Vorraum und ein als Lagerraum genutztes WC. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr 2012 eine Justizfachangestellte, die in der Regel zweimal wöchentlich jeweils zwei bis drei Stunden in diesem Büro tätig war.

Das Büro des Klägers im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss und neben der Tür ist ein Schild mit dem Landeswappen Baden-Württembergs und der Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“ sowie dem Namen des Klägers angebracht. Die innenliegenden Verbindungstüren zu den privaten Räumen im Obergeschoss des Hauses sind stets verschlossen und auch nicht mit dem Büroschlüssel zu öffnen. Vor dem Haus befinden sich zwei separate Stellplätze für Kunden. Darüber hinaus hatte der Kläger auch noch mit elf weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet, in der er sich aber mit vier anderen Kollegen einen Raum teilen musste.

Finanzamt begrenzt Werbungskostenabzug auf 1.250 Euro

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Gerichtsvollzieher für das im Untergeschoss seines Hauses gelegene Büro Aufwendung in Höhe 8.150 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Vom Finanzamt wurden aber lediglich Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt, weil das Finanzamt der Meinung war, es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer, welches aber nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Kein in die häusliche Sphäre eingebettetes Arbeitszimmer

Die dagegengerichtete Klage des Gerichtsvollziehers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Klägers für das Büro im Untergeschoss seines Hauses in Höhe von 8.150 Euro unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Denn die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG greifen im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem Büro im Untergeschoss des Einfamilienhauses des Klägers nicht um ein in die häusliche Sphäre eingebettetes Arbeitszimmer im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dafür sprechen nach Ansicht der Richter zum einen die baulichen Gegebenheiten wie etwa der gesonderte Zugang zum Büro, die Besucherparkplätze sowie die verschlossenen Verbindungstüren zum Privatbereich. Außerdem steht das Büro des Klägers für Publikumsverkehr offen und wird auch von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Das andere Büro, welches der Kläger mit mehreren anderen Kollegen teilt, war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, so dass dem Kläger auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Bildnachweis: © Karin Wabro – Fotolia.com

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