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Keine Befreiung von der Gewerbesteuer für ambulante Dialysezentren

Doktor Patient Arzt Ärztin Patientin Krankheit KrankenversicherungWenn eine GmbH ein Dialysezentrum betreibt, in dem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, muss sie Gewerbesteuer entrichten. Denn in diesem Fall kann die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht angewendet werden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. I R 74/14) zeigt. Ebenso wenig greift die Befreiungsvorschrift für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine GmbH, die in den Streitjahren 2004 bis 2009 zwei Dialysezentren betrieb, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Weil das beklagte Finanzamt davon ausgegangen war, dass die GmbH als Betreiberin der ambulanten Dialysezentren die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG nicht erfüllt, hat es für den strittigen Zeitraum entsprechende Gewerbesteuermessbescheide erlassen.

Keine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG

Die dagegengerichtete Klage der GmbH blieb ohne Erfolg. Nachdem zunächst das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 25. August 2014, Az 9 K 106/12 G) die Klage abgewiesen hatte, wurde nun auch die Revision vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt der GmbH zu Recht eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG verweigert hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das Gewerbesteuergesetz nach § 3 Nr. 20 eine Befreiung von der Gewerbesteuer für Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation vorsieht. Doch bei der Klägerin war der durch sozialrechtliche Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ nicht erfüllt, da dieser die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten vorsieht, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht gewährt werden kann.

Keine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum

Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum mangelt es an der Rechtsgrundlage, erklärten die Richter. Auch ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Eingrenzung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin betriebenen ambulanten Dialysezenten können auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden, so die Richter. Ebenso wenig handelt es sich bei den von der Klägerin betriebenen ambulanten Dialysezenten um Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, weil damit ausschließlich Pflegedienste gemeint sind, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Demzufolge kommt in dem vorliegenden Fall auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht in Betracht.

Bildnachweis: © Photographee.eu – Fotolia.com

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