Entschädigungszahlung des Arbeitgebers wegen Diskriminierung ist steuerfrei
Wenn ein Arbeitgeber seinem Angestellten wegen Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung eine Entschädigung zahlen muss, ist diese steuerfrei. Diese Entschädigungszahlung ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten hat und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2017, Az. 5 K 1594/14) hervor.
Klägerin erhält Entschädigung nach Vergleich mit ehemaligem Arbeitgeber
Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren arbeitete als Einzelhandelskauffrau. Nur wenige Wochen nachdem das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt hatte, wurde ihr von ihrem Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen gekündigt. Die Einzelhandelskauffrau setzte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr und forderte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Einzelhandelskauffrau und ihr ehemaliger Arbeitgeber auf einen Vergleich, wonach der Arbeitgeber eine Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 100.000 Euro zahlen musste und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Finanzamt behandelt Entschädigung zu Unrecht als steuerpflichtigen Arbeitslohn
Vom Finanzamt wurde die der Klägerin zugeflossene Entschädigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Die Klägerin war hingegen der Meinung, es handele sich bei der von ihrem früheren Arbeitgeber gezahlten Entschädigung nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage der Einzelhandelskauffrau statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Entschädigungszahlung des früheren Arbeitgebers zu Unrecht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass dem am Arbeitsgericht vereinbarten Vergleich zu entnehmen war, dass es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 100.000 Euro nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG gehandelt hatte, sondern um den Ausgleich für immaterielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG aufgrund der Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine derartige Entschädigung für immaterielle Schäden ist grundsätzlich steuerfrei und nicht als Arbeitslohn einzustufen, so die Richter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der frühere Arbeitgeber der Klägerin die Diskriminierung seiner Angestellten bestritten hatte. Denn der Arbeitgeber war im Wege des Vergleichs dazu bereit, eine Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung zu zahlen. Solche Zahlungen haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei, erklärte das Gericht.
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