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Kostenübernahme für Sensibilisierungswoche durch den Arbeitgeber stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

 

Doktor Patient Arzt Ärztin Patientin Krankheit KrankenversicherungWenn ein Arbeitgeber für seine Angestellten die Kosten für die Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche übernimmt, bei der grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt werden, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. 9 K 3682/15 L) hervor.

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zur Teilnahme an einem einwöchigen Seminar einräumte, bei dem den Mitarbeiter grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil beigebracht wurden. Die Kosten für diese sogenannte Sensibilisierungswoche, die sich auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter beliefen, wurden mit Ausnahme der Fahrtkosten von dem Unternehmen übernommen. An den Kosten beteiligten sich auch zwei Krankenkassen.

Die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche stand allen Mitarbeitern des Unternehmens offen. Die Teilnahme erfolgte auf freiwilliger Basis, da der Betriebsrat gegen eine verpflichtende Teilnahme war. Im Falle einer zugesagten Teilnahme bestand allerdings eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. In den Jahren 2008 bis 2010 haben 16,5 % der Angestellten des Unternehmens an einer Sensibilisierungswoche teilgenommen

Finanzamt erließ nach Lohnsteueraußenprüfung einen Lohnsteuernachforderungsbescheid

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung behandelte das Finanzamt die Übernahme der Kosten für die Sensibilisierungswoche als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid. Dagegen setzte sich das Unternehmen zu Wehr und argumentierte damit, dass die Sensibilisierungswoche Seminarcharakter gehabt habe und daher mit einer normalen Fortbildung gleichzustellen sei. Außerdem sei die Entlohnung der Mitarbeiter nicht der Beweggrund für die Übernahme der Kosten gewesen, sondern diese Maßnahme habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens gelegen. Das Unternehmen wurde auch dafür ausgezeichnet, das es sich in besonders vorteilhafter Weise für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Angestellten einsetzt.

Kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse

Doch die Klage des Unternehmens wurde vom Finanzgericht Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils behandelt hat. Denn nach Gesamtwürdigung der Umstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil von der Klägerin nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wurde. Bei der offerierten Teilnahme an der Sensibilisierungswoche handelt es sich um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge lag zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Nicht mit normalen Fortbildungs- oder Teambildungsseminaren vergleichbar

Die Sensibilisierungswoche war nach Ansicht der Richter auch nicht mit normalen Fortbildungs- oder Teambildungsseminaren vergleichbar. Dagegen sprach zum einen, dass keine berufsspezifischen Inhalte vermittelt wurden und zum anderen, dass der Teilnehmerkreis nicht aus Teams bestand, sondern gemischt zusammengesetzt war.

Bildnachweis: © Photographee.eu – Fotolia.com

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