Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind nur teilweise steuerpflichtig
Dank eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 31. Januar 2017, Az. IX R 10/16) müssen die rund 60.000 in Deutschland tätigen ehrenamtlichen Richter in Zukunft weniger Steuern zahlen. Denn die Entschädigungszahlungen, die für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter gezahlt werden, bleiben zumindest teilweise steuerfrei, wie aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervorgeht. Demnach muss die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG, die sich derzeit auf 6 Euro pro Stunde beläuft, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht versteuert werden. Anders sieht die Sache bei der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG aus, die auch nach diesem Urteil weiterhin steuerpflichtig ist.
Finanzamt unterwirft Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall der Besteuerung
Der Kläger in dem vorliegenden Fall war im Streitjahr 2010 als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus übte er im Streitjahr 2010 auch noch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Landgericht aus, für die er eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) bekam. Er erhielt im Streitjahr eine Entschädigung in Höhe von 565 Euro für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG und eine Entschädigung in Höhe von 2.320 Euro für Verdienstausfall nach § 18 JVEG. Darüber hinaus wurde noch Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG in Höhe von 414,40 Euro und Aufwandsersatz für sonstige Aufwendungen nach § 6 JVEG in Höhe von 30 Euro an den Kläger gezahlt. Das Finanzamt unterwarf sowohl die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG als auch die Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG der Besteuerung.
Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht steuerbar
Die dagegengerichtete Klage des ehrenamtlichen Richters wurde zunächst in der ersten Instanz vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2016, Az. 12 K 1205/14) abgewiesen. Doch der Bundesfinanzhof gab der Klage im Revisionsverfahren zumindest teilweise statt. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG entgegen der Einschätzung der Finanzverwaltung nicht steuerbar ist, da es sich hierbei nicht um einen Ersatz für entgangene Einnahmen handelt. Demgegenüber handelt es sich bei der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EstG, da diese als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlichen Richter gezahlt wird, und damit an die Stelle steuerbarer Einkünfte tritt. Eine Steuerbefreiung für die steuerbare Verdienstausfall-Entschädigung kommt nicht in Betracht. In diesem Fall greift weder der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG noch der Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
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