Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für einen Epilepsiehund
Schlechte Nachrichten für behinderte Menschen, die auf einen sogenannten Epilepsiehund angewiesen sind. Bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags können die Aufwendungen für einen Epilepsiehund nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet in diesem Fall aus, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016, Az. 2 K 2338/15) zeigt.
Klägerin machte Aufwendungen für Epilepsiehund als außergewöhnliche Belastungen geltend
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Darüber hinaus wurden die Merkmale G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festgestellt. Die Klägerin war aufgrund einer Epilepsie außerdem auf die Hilfe eines Epilepsiehundes angewiesen. Dieser Hund begleitet die schwerbehinderte Frau bei Fahrten mit ihrem Rollstuhl. Der Hund ist dazu in der Lage aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig zu erkennen. So können Notrufe rechtzeitig abgesetzt werden. In der Zeit, in der die Klägerin stationär in einem Epilepsiezentrum behandelt wurde, musste der Hund in einer Hundepension untergebracht werden, da sich der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen nicht um den Hund kümmern konnte.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin zum einen die Aufwendungen für den Epilepsiehund als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Zum anderen machte sie auch noch die Kosten in Höhe von 750 Euro für die Unterbringung des Hundes in der Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend. Doch beides wurde vom Finanzamt abgelehnt und lediglich der Behindertenpauschbetrag berücksichtigt.
Alle unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten sind durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten
Die dagegengerichtete Klage der Hundebesitzerin wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen. Dazu erklärte das Gericht, dass bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG keine weiteren Einzelaufwendungen mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da mit dem Pauschbetrag aus Vereinfachungsgründen alle unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten sind. Daraus folgt, dass auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommt.
Hinzukommt, dass es sich bei der Unterbringung des Hundes in einer Hundepension nach Einschätzung der Richter überhaupt nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Hund zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen wurde, stand seine Betreuung in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin. Offen ließ das Gericht dagegen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen sind und somit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wären, wenn der Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch genommen worden wäre. Die Richter hegten aber zumindest Zweifel an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht als Epilepsiehund ausgebildet war.
Bildnachweis: © stockWERK
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