Kein Splittingtarif für Alleinerziehende
Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist dagegen der Grundtarif anzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 29. September 2016, Az. III R 62/13, veröffentlicht am 4. Januar 2017) hat nun entschieden, dass der Ausschluss eines Steuerpflichtigen, der nach dem Tod des Ehepartners verwitwet und alleinerziehend war, von dem günstigeren Splittingtarif nicht verfassungswidrig ist.
Klägerin war verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall lebte nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2006 zusammen mit ihren beiden 1993 und 1998 geborenen Töchtern. Sie erzielte im Streitjahr 2008 als selbstständige Steuerberaterin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer der Klägerin für das Streitjahr 2008 nach dem Grundtarif gemäß § 32a Abs. 1 EStG fest. Für die beiden Töchter der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt jeweils den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von insgesamt 11.616 Euro und gewährte der Klägerin außerdem den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in Höhe von 1.308 Euro.
Die Klägerin war aber der Meinung, dass der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting-Verfahren nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und dem Schutz der Familie und der Kinder nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar sei. Deshalb zog sie vor Gericht und begehrte die Anwendung des Splittingtarifes.
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Doch die Klage der Steuerberaterin blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen der Klägerin zurecht dem Grundtarif anstelle des Splittingtarifs unterworfen hat. Denn die obersten Finanzrichter sahen in dem Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting-Verfahren weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes noch einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes.
Dazu führten die Richter aus, dass der Splittingtarif der zivilrechtliche Ausgestaltung des der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung trägt. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass während einer Ehe der eine Partner an den Einkünften und Lasten des anderen Partners wirtschaftlich jeweils zur Hälfte beteiligt ist. Mit dieser Ausgangssituation ist die Lage eines Alleinerziehenden weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes kann deshalb für die Inanspruchnahme des Splittingtarifs nicht herangezogen werden, so die Richter.
Die Forderung der Klägerin nach Anwendung des Splittingtarifs lässt sich aber ebenso wenig auf Artikel 6 des Grundgesetzes stützen. Dieser gebietet, dass Eltern und Alleinerziehende gegenüber Kinderlosen nicht schlechtergestellt werden dürfen. Diese Vorgabe wird durch die Steuerfreiheit des Existenzminimums aller Familienmitglieder erreicht. Der dafür erforderlichen Verschonung des Existenzminimums der Kinder wird vom Gesetzgeber durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag Rechnung getragen.
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