Kindergeldanspruch bei Abschlussprüfung vor Ausbildungsende
Eltern volljähriger Kinder können weiterhin Kindergeld erhalten, solange ihr Kind eine Berufsausbildung absolviert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az 7 K 407/16) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob Eltern weiterhin einen Kindergeldanspruch haben, wenn ihr Kind bereits vor dem eigentlichen Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat. Dabei fällte das Gericht ein für Eltern erfreuliches Urteil.
Familienkasse hob Kindergeldfestsetzung nach bestandener Abschlussprüfung auf
Die Kläger in dem vorliegenden Fall hatten für ihre im Jahr 1994 geborene Tochter, die eine 3-jährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolvierte, Kindergeld beantragt. Die Ausbildung der Tochter begann laut Schul- und Praxisvertrag zum 1. September 2012 und endete am 31. August 2015. Am 20. Juli 2015 bestand die Tochter der Kläger die staatliche Abschlussprüfung. Von der Schule wurde das Ausbildungsende zum 31. August 2015 bestätigt und auch das Ausbildungszeugnis bescheinigte eine Ausbildung vom 1. September 2012 bis 31. August 2015. Im August 2015 erhielt die Tochter auch noch eine Ausbildungsvergütung.
Nachdem die Familienkasse Kenntnis von der bestandenen Abschlussprüfung erlangt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte, dass für den Monat August bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 188 Euro von den Eltern zurück. Denn die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Ausbildung mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet sei und somit der Kindergeldanspruch der Kläger erloschen sei. Die Kläger waren dagegen der Meinung, dass ihnen das Kindergeld auch noch für den Monat August 2015 zustehen würde, und zogen deshalb vor Gericht.
Klägern stand auch nach der Abschlussprüfung noch Kindergeld zu
Die Klage der Eltern war erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Kläger im August 2015 noch Anspruch auf Kindergeld hatten. Dazu führten die Richter aus, dass eine Berufsausbildung mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme startet und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel qualifiziert. In der Regel ist mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse das Berufsziel erreicht. In dem vorliegenden Fall war es jedoch so, dass sowohl der Ausbildungsvertrag der Tochter als auch die staatliche Ausbildungsverordnung zur Heilerziehungspflegerin eine Fachschulausbildung von drei Jahren vorsehen. Deshalb wurde das Ausbildungsende von der Schule auch erst zum Ablauf des Monats August 2015 bestätigt. Demzufolge ist die Tochter der Kläger im Monat August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und hat eine Ausbildungsvergütung bekommen.
Außerdem war die Tochter der Kläger erst ab 1. September 2015 befugt ihre Berufsbezeichnung zu führen und stand erst ab diesem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspricht mach Einschätzung des Gerichts dem Sinn und Zweck der Regelung zum Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern, da durch die Zahlung des Kindergelds die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kindes ausgeglichen werden soll.
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