Kein geldwerter Nachteil bei Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung
Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Überlassung eines Firmenwagens für private Fahrten ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Falls das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung übersteigt, kann das aber nicht zu einem negativen geldwerten Vorteil bzw. geldwerten Nachteil führen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30. November 2016, Az. VI R 49/14).
Kläger zahlte Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber für die Überlassung des Dienstwagens
Der Kläger in dem vorliegenden Fall bekam von seinem Arbeitgeber einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Diesen Wagen durfte der Kläger auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen. Für die Überlassung des Dienstwagens musste der Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 502,81 Euro an seinen Arbeitgeber zahlen. Der Kläger führte im Streitjahr 2007 ein Fahrtenbuch über die Nutzung des Fahrzeugs, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt wurde. Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens belief sich im Streitjahr 2007 auf ca. 4.500 Euro.
Da das von ihm an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt für die Überlassung des Dienstwagens den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung überstieg, machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd geltend. Doch das Finanzamt berücksichtige das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt lediglich in Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten.
Geldwerter Vorteil kann durch Zuzahlungen maximal bis auf 0 Euro reduziert werden
Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, Az. 4 K 2256/09) die dagegengerichtete Klage in der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen hatte, blieb die Klage auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Dazu erklärte der Bundesfinanzhof, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers maximal bis zu einem Betrag von 0 Euro reduziert werden kann. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung grundsätzlich nicht resultieren, auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens übersteigen. Der darüberliegende Restbetrag entfaltet dann keine steuermindernde Wirkung, er kann auch nicht bei den Arbeitseinkünften als Werbungskosten abgezogen werden.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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