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Antrag auf Grundsteuererlass muss bis zum 31. März 2017 gestellt werden

© playstuffBei einem Mietausfall infolge eines Leerstands der Immobilie kann der Vermieter einen Grundsteuererlass beantragen. Dann wird die vom Vermieter zu zahlende Grundsteuer um bis zu 50 % reduziert. Doch aufgepasst! Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2016 muss bis spätestens zum 31. März 2017 bei den Städten und Gemeinden vorliegen. Darauf weißt der Bund der Steuerzahler alle Vermieter in einer aktuellen Pressemitteilung vom 02. März 2017 hin.

Bis zu 50 % der Grundsteuer kann bei Leerstand erlassen werden

Ein Leerstand der Immobilie ist für den Vermieter auch immer mit Mietausfällen verbunden. Um diese finanziellen Einbußen abzufedern, sieht das deutsche Steuerrecht die Möglichkeit eines teilweisen Erlasses der Grundsteuer nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) vor. Wenn die geschätzte übliche Jahresrohmiete um mehr als 50 Prozent gemindert ist, ist eine Reduzierung der Grundsteuer um 25 % möglich. Bei einem kompletten Ausfall der Mieterträge ist sogar ein Erlass der Grundsteuer in Höhe von 50 % möglich.

Wenn ein Immobilienbesitzer Mietausfälle zu beklagen hat und deshalb die Steuerermäßigung für die Grundsteuer in Anspruch nehmen will, muss er darauf achten, den Antrag auf Grundsteuererlass fristgerecht bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde einzureichen. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2016 muss bis spätestens zum 31. März 2017 eingegangen sein. Eine Verlängerung der Frist über dieses Datum hinaus kommt nicht infrage.

Vermieter darf nicht für den Mietausfall verantwortlich sein

Voraussetzung für einen Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG ist, dass der Vermieter den Mietausfall nicht selbst zu verantworten hat. Bei einem Antrag auf Grundsteuererlass muss der Vermieter deshalb auch immer entsprechende Nachweise über ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erbringen. Der Nachweis der Vermietungsbemühung kann beispielsweise durch Vorlage entsprechender Inserate in Zeitungen und auf Immobilien-Suchportalen im Internet erfolgen. Da vom Finanzamt streng geprüft wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler allen Vermietern ihre Vermietungsbemühungen ausreichend zu dokumentieren.

Kein Grundsteuererlass bei Leerstand infolge einer Renovierung

Darüber hinaus hat ein Vermieter bei bestimmten außerordentlichen Ereignissen, wie etwa einem Wasserschaden oder einem Wohnungsbrand, infolgedessen die Immobile zeitweise nicht vermietbar ist, ebenfalls Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Nicht in Betracht kommt ein Erlass der Grundsteuer hingegen, wenn der Leerstand auf eine Renovierung oder einen Umbau der Immobilie zurückzuführen ist. In diesem Fall muss der Vermieter die Grundsteuer trotz Mietausfällen in vollem Umfang entrichten.

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