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Hohe Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig

© stockWERKHundebesitzer werden im Gegensatz zu anderen Tierbesitzern von den Städten und Gemeinden zur Kasse gebeten und müssen für ihre vierbeinigen Begleiter Hundesteuer entrichten. Bei Kampfhunden bzw. Hunderassen, die als gefährlich eingestuft werden, fällt diese Hundesteuer oftmals noch deutlich höher aus. Doch wie viel Hundesteuer dürfen die Städte und Gemeinden von den Hundehaltern maximal verlangen? Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 6 A 10616/16.OVG) hat jetzt entschieden, dass eine Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für einen gefährlichen Hund rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Kläger musste für seinen Staffordshire Bullterrier 1.000 Euro Hundesteuer im Jahr zahlen

Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier. Diese Hunderasse wurde vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft. Die Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll), in der der Kläger mit seinem Staffordshire Bullterrier lebte, verlangte von den Besitzern normaler Hunde eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro im Jahr. Die Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde, wie etwa den Staffordshire Bullterrier des Klägers, war demgegenüber wesentlich höher und betrug 1.000 Euro im Jahr. Der Kläger war der Meinung, dass die Hundesteuer für gefährliche Hunde überhöht sei, und zog deshalb vor Gericht. Der Kläger argumentierte, dass eine Hundesteuer in dieser Höhe erdrosselnde Wirkung habe und dadurch letzten Endes zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde in der betroffenen Gemeinde führe.

Hundesteuer entfaltet nach Ansicht des Gerichts keine erdrosselnde Wirkung

Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage des Hundehalters als unbegründet zurück. Das Gericht ist der Auffassung, dass der von der beklagten Gemeinde festgelegte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro im Jahr keine erdrosselnde Wirkung entfalte. Das Halten eines gefährlichen Hundes werde dadurch in der beklagten Gemeinde nicht unmöglich gemacht, so die Richter.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer anzunehmen sei, wenn die jährlich zu zahlende Steuer deutlich über dem jährlichen Aufwand für die Haltung des Hundes liege. Rechnet man die geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und die Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung zusammen, ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 750 Euro. Hinzukommen noch weitere Kosten, die vor allem auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhen, wie etwa der Erwerb eines Hundezwingers und das Aufstellen eines ausbruchsicheren Zaunes, so dass der Hundehalter insgesamt mit Kosten über 800 Euro im Jahr rechnen muss. Da die jährliche Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro diesen Betrag nicht deutlich übersteigt, ist eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer nicht gegeben. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass im bundesweiten Vergleich weder die absolute Höhe der Steuer noch der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde (das 16,7-fache) völlig aus dem Rahmen falle.

Bildnachweis: © stockWERK

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