Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist der Heimatflughafen
Ein Pilot kann nach der Reform des Reisekostenrechts die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Der Grund dafür ist, dass ein Pilot seine erste Tätigkeitsstätte jetzt am Heimatflughafen hat und die Fahrtkosten somit nur noch über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden können. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 6 K 20/16) hervor.
Streitfrage: Wie sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Heimatflughafen abzurechnen?
Vor der Reform des Reisekostenrechts konnten Piloten ihre Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nach Reisekostengrundsätzen abrechnen, da sie nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schwerpunktmäßig in einem Flugzeug auswärts tätig waren und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte hatten. Doch im Zuge der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 trat an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte die neue gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG. Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige darüber, in welcher Höhe die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen nach der neuen Rechtslage steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Im Streitjahr 2014 hatte die Klägerin insgesamt 24 Einsätze bei 139 Arbeitstagen, darunter fünf Bereitschaftsdienste, einen Bürodienst, einen Simulatorcheck und eine medizinische Untersuchung. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte es, vor jedem Abflug an dem Briefing der Flugbesatzung teilzunehmen, die Wettermeldungen zu überprüfen, die Abflugdaten zu errechnen und alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Durchführung des Fluges einzuholen. Nach dem Flug musste sie den Flugkapitän bei der Vervollständigung der Flugunterlagen unterstützen und auf Anweisung schriftliche Berichte anfertigen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nur in Höhe der Entfernungspauschale mit der Begründung, der Arbeitgeber der Klägerin habe dieser den Heimatflughafen arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen. Die Klägerin war hingegen der Meinung, dass die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen sind, und zog deshalb vor Gericht.
Fahrtkosten der Pilotin können nur über die Entfernungspauschale abgerechnet werden
Doch die Klage der Pilotin wurde vom Finanzgericht Hamburg als unbegründet abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen zurecht nur über die Entfernungspauschale berücksichtigt hat, da der Flughafen im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin war. Für die Richter war entscheidend, dass der Arbeitgeber der Klägerin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen hat und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf einstellen konnte. Der Umfang der am Heimatflughafen durchzuführenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reicht aus, um den Flughafen als Tätigkeitsstätte anzuerkennen. Darüber hinaus fanden dort auch die routinemäßigen medizinischen Untersuchungen, die Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining statt.
Bildnachweis: © photlook
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