Keine Änderung der Grunderwerbsteuer nach Insolvenz des Erwerbers
Der Bundesfinanzhof musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, wie sich eine Insolvenz des Erwerbers auf die Grunderwerbsteuer auswirkt. Dabei kam das oberste Finanzgericht zu der Entscheidung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. II R 39/14), dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer trotz eines Ausfalls der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz des Erwerbers nicht möglich ist.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, über dessen Vermögen im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vor der Insolvenz hatte das Unternehmen im Jahr 1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, mit der Absicht, diese zu erschließen und anschließend in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterzuverkaufen. Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, den Kaufpreis für die Fläche, der sich auf insgesamt 6.897.700 DM belief, bis zum Weiterverkauf der einzelnen Baugrundstücke zu stunden. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst auf 241.419 DM fest. Später reduzierte das Finanzamt die Steuerfestsetzung aufgrund der Stundung des Kaufpreises auf 219.691 DM.
Insolvenzverwalter beantragte Herabsetzung der Grunderwerbsteuer
Nachdem der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken geraten war, konnte das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so dass am 3. Mai 2010 über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 6.897.700 DM erst 5.022.180 DM gezahlt und danach erfolgten auch keine weiteren Zahlungen mehr. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens beantragte deshalb beim Finanzamt die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Doch sein Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Nachdem zuvor schon das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 14. Mai 2014, Az. 5 K 1515/11) die dagegengerichtete Klage des Insolvenzverwalters als unbegründet abgewiesen hatte, blieb die Klage auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das beklagte Finanzamt nicht verpflichtet war, den Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und die Grunderwerbsteuer niedriger festzusetzen. Denn der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der Stundungszinsen wegen der Insolvenz des Erwerbers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Änderung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 3 GrEStG kommt nicht in Betracht
Dazu erklärten die Richter, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Erwerber übernommenen sonstigen Leistungen bemisst. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags davon auszugehen war, dass der Kaufpreis auch tatsächlich in voller Höhe gezahlt wird, ist dieser in diesem Fall mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Käufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder teilweise ausfällt. Eine Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags kann zwar gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen. Doch der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Erwerbers stellt keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises dar, so dass in diesem Fall eine Änderung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 3 GrEStG nicht in Betracht kam.
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