Krankheitskosten bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Einschränkungen in Hinblick auf die steuerliche Anerkennung der Kosten gibt es allerdings bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. In diesem Fall müssen die Kosten vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wurde.
Klägerin machte Kosten für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen geltend
Vor Gericht stritten die Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob die Kosten für die operative Beseitigung eines Lipödems, eine sogenannte Liposuktion, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen sind. Die Klägerin in dem vorliegenden Fall hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 die Kosten für eine Liposuktion in Höhe von 2.250 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt weigert sich jedoch, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen mit der Begründung, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme von der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei.
Dabei verwies das beklagte Finanzamt auf das „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. aus dem Jahr 2011. Aus diesem Gutachten ging hervor, dass für diese Behandlungsmethode die wissenschaftliche Anerkennung fehle. Die Klägerin zog gegen die Entscheidung des Finanzamts vor Gericht und argumentierte damit, dass das Gutachten, auf welches sich das Finanzamt berief, mittlerweile veraltet sei und deshalb ein neues Gutachten eingeholt werden müsse.
Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung ist entscheidend
Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2016, Az. 4 K 2173/15) wies die Klage zurück, ohne das von der Klägerin geforderte neue Gutachten einzuholen. Dazu erläuterte das Gericht, dass die Einholung eines neuen Gutachten nicht erforderlich sei, da es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt ist, sondern allein der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der durchgeführten Behandlung entscheidend sei, also im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten, das aus dem Oktober 2011 stammt, immer noch aktuell und keineswegs veraltet, so die Richter. Außerdem liegen auch heute im Jahr 2016 immer noch keine wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems vor, wie sich der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte entnehmen lässt.
Weiterhin erklärte das Gericht, dass auch die Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Die in diesem Fall von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reicht aber für eine steuerliche Anerkennung der Behandlungskosten nicht aus.
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