Werbungskosten bei beruflich veranlassten Schadensersatzzahlungen
Vom Steuerpflichtigen geleistete Schadensersatzzahlungen aufgrund einer betrieblich oder beruflich veranlassten strafbaren Handlung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich durch die schädigende Handlung bereichert hat. Das zeigt ein Verfahren, dass unlängst vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Az. VI R 27/15, veröffentlicht am 21. Dezember 2016) verhandelt worden war.
Kläger musste Schadensersatz zahlen wegen unrichtiger Bilanzerstellung
Der Kläger in dem vorliegenden Fall war Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, an der er auch beteiligt war. Im Jahr 1997 erhielt der Kläger aus dieser Beteiligung eine Dividende. Im darauffolgenden Jahr veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der Aktiengesellschaft und schied aus dem Vorstand aus. Danach wurde das frühere Vorstandsmitglied wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Darüber hinaus machte die Aktiengesellschaft auch zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen das frühere Vorstandsmitglied geltend, da die fehlerhafte Bilanz in den Jahren 1997 und 1998 zu Dividendenausschüttungen geführt hat, obwohl die Aktiengesellschaft in diesen Jahren gar keinen Gewinn erwirtschaftet hat. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beigelegt, der vorsah, dass das frühere Vorstandsmitglied Schadensersatz in Höhe von 1,2 Millionen Euro zahlen musste. Diese Schadensersatzzahlung wollte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich geltend machen. Doch das wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Kläger hatte sich durch unrichtige Bilanzerstellung selbst bereichert
Die dagegengerichtete Klage blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof entschied genauso wie auch schon die Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2014, Az. 5 K 463/12), dass ein Werbungskostenabzug für die vom Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen in dem vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Dazu führten die Finanzrichter aus, dass gemäß § 40 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige mit seiner Handlung gegen ein Gesetz verstößt. Demzufolge können auch strafbare Handlungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen zu abzugsfähigen Werbungskosten führen.
Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug ist aber, dass die strafbaren Handlungen, aus denen die Schadensersatzverpflichtungen resultierten, im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Deshalb scheidet ein Werbungskostenabzug für die Schadensersatzzahlungen aus, wenn die berufliche Tätigkeit lediglich eine Gelegenheit für die Straftat verschafft oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst geschädigt hat oder sich durch die schädigende Handlung selbst bereichert hat. Da der Kläger in dem vorliegenden Fall aus der unrichtigen Bilanzerstellung, die zu der Schadensersatzverpflichtung geführt hat, selbst einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, konnten die Schadensersatzzahlungen auch nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn ohne den überhöhten Gewinnausweis wäre keine Dividende an den Kläger geflossen. Außerdem wurde der Wert der Beteiligung verfälscht, so dass der Kläger bei dem Verkauf seiner Aktien einen überhöhten Preis erzielen konnte.
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