Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche sind nicht sofort abziehbar
Wenn in einer vermieteten Immobilie die Einbauküche komplett erneuert werden muss, sind die damit verbundenen Kosten nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen diese Aufwendungen als Afa über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. August 2016, Az IX R 14/15, veröffentlicht am 7. Dezember 2016) hervor, der damit von seiner früheren Rechtsprechung abweicht.
Vermieter machte Aufwendungen für die Erneuerung der Einbauküche als Erhaltungsaufwendungen geltend
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren besaß mehrere Wohnungen, die er vermietete. Bei drei dieser Vermietungsobjekte ließ er die Einbauküchen komplett erneuern. Die damit verbundenen Kosten in Höhe von insgesamt 9.059,99 Euro machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt ließ einen sofortigen Werbungskostenabzug aber nur für den Einbau von Herd und Spüle sowie für die Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe 410 Euro nicht überstiegen, zu. Die Aufwendungen für die restlichen Einbaumöbel wurden vom Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren aufgeteilt. Da der Vermieter jedoch der Ansicht war, es handele sich hierbei um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen zog er vor Gericht.
Bundesfinanzhof weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab
Doch die Klage des Vermieters hatte keinen Erfolg. Ganz im Gegenteil! Mit seinem Urteil wich der Bundesfinanzhof sogar von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In der Vergangenheit hatte Deutschlands oberstes Finanzgericht stets die Rechtsauffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle und in manchen Regionen auch der Herd als wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind, so dass die Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar waren.
Anschaffungskosten für die komplette Einbauküche sind über einen Zeitraum von zehn Jahren abzuschreiben
Aufgrund der inzwischen geänderten Ausstattungspraxis geht der Bundesfinanzhof jetzt aber davon aus, dass Spüle und Herd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind, sondern die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut bilden. Demzufolge müssen die Anschaffungskosten für die komplette Einbauküche über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Der Kläger hatte allerdings insoweit Glück gehabt, dass ihm in der vorherigen Instanz ein sofortiger Werbungskostenabzug für Spüle und Herd bereits zugebilligt worden war und eine höhere Einkommensteuerfesetzung für das Streitjahr aufgrund des Verböserungsverbots jetzt nicht mehr möglich ist.
Bildnachweis: © Tiberius Gracchus
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