Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers bei unzureichend ausgestattetem Arbeitsplatz
Die Finanzämter sind heutzutage in Bezug auf die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer leider sehr restriktiv. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur noch dann vom Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigt, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Jetzt aber hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein bürgerfreundliches Urteil gefällt und einem Hochschuldendozenten entgegen der Meinung des Finanzamts einen Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer zugestanden, weil sein Büroraum an der Hochschule nur unzureichend ausgestattet war.
Dozent nutzte häusliches Arbeitszimmer zusätzlich zum bereitgestellten Laborraum
In dem vorliegenden Fall hatte ein Hochschuldendozent geklagt, der im Fachbereich Chemie an einer Universität in Rheinland-Pfalz einen Lehrauftrag hatte. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, Vorlesungen zu halten, Modulabschlussprüfungen abzunehmen und die die Übungen abhaltenden Tutoren anzuleiten. Dem Kläger stand im Gebäude des Instituts für physiologische Chemie ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet war. Daneben nutzte der Dozent ein knapp 15 qm großes Arbeitszimmer in seinem eigenen Einfamilienhaus.
Finanzamt verweigert Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer des Dozenten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Dozent die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Das wurde von Finanzamt damit begründet, dass der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei, da ihm von seinem Arbeitgeber der Laborraum im Institusgebäude als Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Das Finanzamt berief sich darauf, dass der Raum nach Einschätzung des Vorgesetzten ausreichend ausgestattet sei.
Kläger war nach Ansicht des Gerichts auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen
Die dagegen gerichtete Klage des Dozenten hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. September 2016, Az. 1 K 2571/14) entschied, dass der Kläger Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen darf, weil er den ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Laborraum nicht in der für seine Lehrtätigkeit erforderlichen Weise nutzen konnte und deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen war. In dem zur Verfügung gestellten Laborraum befinden sich weder ein Drucker noch ein Scanner und auch nicht die erforderliche Fachliteratur, so dass der Raum für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter nicht ausreichend ausgestattet ist, erklärten die Richter. Die Einschätzung des Vorgesetzten bezöge sich lediglich auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung, nicht aber die Lehrtätigkeit. Ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe kam in diesem Fall hingegen nicht in Betracht. Dafür wäre es notwendig gewesen, dass das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt.
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