Keine Steuerbefreiung bei Übertragung des Familienheims unter Nießbrauchsvorbehalt
Wenn der verstorbene Ehegatte das zu Lebzeiten gemeinsam bewohnte Haus an den überlebenden Ehegatten vererbt, wird eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gewährt unter der Voraussetzung, dass die Immobilie von überlebenden Ehegatten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren weiter selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Falls der Ehegatte, dem die Immobilie vererbt wurde, innerhalb der zehnjährigen Frist die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt an eine dritte Person überträgt, entfällt die Steuerbefreiung aber trotz der weiteren Selbstnutzung.
Klägerin übertrug Familienheim unter Nießbrauchsvorbehalt an die Tochter
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Zu dem Nachlass des verstorbenen Mannes gehörte der hälftige Anteil an dem Haus, das bis zum Tod des Ehemannes von den beiden Eheleuten gemeinsam und danach allein von der Klägerin bewohnt wurde. Das Finanzamt hatte den Erwerb der Immobilie mit dem Erbschaftsteuerbescheid zunächst nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG steuerfrei gestellt. Danach übertrug die Klägerin das Eigentum an der geerbten Immobilie unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts auf ihre Tochter.
Finanzamt verwehrt Klägerin Steuerbefreiung nach der Eigentumsübertragung
Infolgedessen änderte das Finanzamt die Erbschaftsteuerfestsetzung dahin gehend, dass die Vererbung der Immobilie nun als steuerpflichtiger Erwerb der Erbschaftsteuer unterworfen wurde. Gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung wehrte sich die Klägerin mit der Begründung, dass es entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes für den Erhalt der Steuerbefreiung bei der Vererbung von Familienheimen nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigentümerposition ankomme. Doch mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 28. September 2016, Az. 3 K 3757/15 Erb) entschied, dass das Finanzamt der Klägerin die Steuerbefreiung für die Vererbung von Familienheimen nach der Eigentumsübertragung auf die Tochter zurecht verwehrt hat. Die Richter räumten zwar ein, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erben verlange. Allerdings dürfe eine sachgerechte Auslegung und Anwendung der Vorschrift nach Ansicht des Gerichts nicht allein am Wortlaut der Vorschrift festgemacht werden. So entfalle der eigentliche Sinn dieser Vorschrift, nämlich den Erben vor einem Verkauf des Familienheims zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu bewahren, wenn der Erbe das Familienheim zwar weiter bewohnt, das Eigentum daran jedoch auf einen Dritten überträgt.
Keine Begünstigung der freiwilligen Übertragung gegenüber der angeordneten Übertragung
Darüber hinaus spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschrift für einen Wegfall der Steuerbefreiung in dem vorliegenden Fall, so das Gericht. Denn das Gesetz schreibt vor, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird, falls der Erbe aufgrund einer Anordnung des Erblassers gezwungen ist, das Eigentum am Familienheim weiterzuübertragen. Es sei kann sachlicher Grund erkennbar, wieso eine freiwillige Übertragung des Eigentums am Familienheim im Vergleich dazu mit einer Steuerbefreiung begünstigt werden sollte. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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