Leasingraten für Firmenwagen bei Barlohnumwandlung nicht absetzbar
Arbeitgeber können mit ihren Angestellten im Rahmen einer Barlohnumwandlung vereinbaren, dass dem Angestellten ein geleastes Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, und im Gegenzug dafür die Leasingraten direkt vom Arbeitslohn des Angestellten einbehalten werden. In diesem Fall kann der Angestellte, die vom Arbeitgeber einbehaltenen Leasingraten aber nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend machen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 9 K 9317/13).
Leasingkosten wurden vom Gehalt des Klägers einbehalten
In dem hier verhandelten Verfahren hatte der Arbeitgeber des Klägers einen Wagen für einen Zeitraum von drei Jahren geleast und zusätzlich auch noch einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitgeber schloss mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine Barlohnumwandlung, so dass die Leasingkosten direkt vom Gehalt des Klägers einbehalten wurden. Im Gegenzug durfte der Kläger den geleasten Wagen sowohl für Privatfahrten als auch für Dienstfahrten nutzen. Die private Nutzung des PKW durch den Kläger wurde nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert. Für die Dienstfahrten erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Reisekostenerstattung, die anhand der zurückgelegten Strecke ermittelt und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterworfen wurde.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 die anteiligen Leasingraten, die auf die Dienstfahrten entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend. Er argumentierte damit, dass es sich bei der Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber nicht um einen echten Aufwendungsersatz handeln würde, weil diese Zahlung der Lohnsteuer unterworfen wurde.
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen liegen nicht vor
Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte seiner Argumentation nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Werbungskostenabzug für die vom Kläger geltend gemachten Leasingkosten nicht in Frage kommt. Dazu führten die Richter aus, dass Werbungskosten dem Gesetzeswortlaut nach Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien, und deshalb schon allein begrifflich hier nicht vorliegen könnten, da der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Allenfalls zusätzliche Zahlungen des Steuerpflichtigen, die neben den Leasingraten noch anfielen, wie beispielsweise zusätzliche Ausgaben für Benzin, könnten anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, erklärten die Richter.
Auch sei nach Ansicht des Gerichts eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen das Fahrzeug privat angeschafft werde, nicht geboten, weil der Kläger weder juristischer noch wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Denn der Leasingvertrag für das Fahrzeug wurde von dem Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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