Versicherungsleistungen mindern die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Handwerkerkosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Bei Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines Schadens, für den die Versicherung aufgekommen ist, muss jedoch die von der Versicherung erbrachte Leistung von dem Ermäßigungsbetrag abgezogen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 06. April 2016, Az. 13 K 136/15 E) hervor.
Handwerkerkosten nach Wasserschaden wurden von der Versicherung vollständig erstattet
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG sieht vor, dass 20 % des von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Rechnung gestellten Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Vor Gericht stritten die beteiligten Parteien nun darüber, ob Versicherungsleistungen auf diese Steuerermäßigung anzurechnen sind. In dem vorliegenden Fall hatte sich im Haushalt der Klägerin ein Wasserschaden ereignet. Die Handwerkerkosten für die Beseitigung des Wasserschadens beliefen sich auf insgesamt 3.224 Euro. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Kosten in vollem Umfang. Trotzdem beantragte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für die angefallenen Handwerkerkosten zur Beseitigung des Wasserschadens die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Doch das Finanzamt gewährte der Klägerin die Steuerermäßigung nicht mit der Begründung, dass der Wasserschaden von der Versicherung reguliert worden sei. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts zog die Frau vor Gericht und argumentierte damit, dass es sich bei der Versicherung, die den Schaden übernommen hat, um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene und steuerlich nicht absetzbare Versicherung handelt, für die sie jährlich eine Gesamtprämie von 366 Euro zu entrichten habe. Aus den gezahlten Versicherungsprämien ergebe sich ein Anspruch gegenüber der Versicherung zur Schadensübernahme, so dass es sich bei der Versicherung quasi nur um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung handelt.
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus
Doch das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt der Klägerin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen für die geltend gemachten Handwerkerkosten zur recht verwehrt hat. Dazu führten die Richter aus, dass eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen immer eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Handwerkerkosten voraussetzt. Diese Voraussetzung war in dem vorliegenden Fall jedoch nichterfüllt, dass die Versicherung der Klägerin alle anfallenden Kosten übernommen hat. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus den von ihr entrichteten Versicherungsprämien, da durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Denn einen Anspruch auf Regulierung des Schadens hatte die Klägerin unabhängig davon, wie viel Beiträge sie bis dahin eingezahlt hatte, erklärten die Richter.
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