Fahrtkosten einer Lehramtsreferendarin
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte können die Fahrtkosten zur Arbeit nur über die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Diese Beschränkung hinsichtlich des Werbungskostenabzugs gilt auch für die Fahrtkosten eine Lehramtsreferendarin zu der Schule, die ihr für die schulpraktische Lehrerausbildung zugewiesen wurde. Denn die zugewiesene Ausbildungsschule stellt in diesem Fall ihre regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 20. April 2016, Az. 7 K 2639/14 E) hervor.
Lehramtsreferendarin wollte Fahrtkosten zur Ausbildungsschule nach Reisekostengrundsätzen abrechnen
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall befand sich im Lehramtsreferendariat. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung hatte der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 eine Grundschule, die sich 54 km von ihrer Wohnung entfernt befand, zur schulpraktischen Ausbildung zugewiesen. In der Zeit vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 suchte die Klägerin die Grundschule an 101 Tagen auf. Darüber hinaus musste die Klägerin auch noch einmal wöchentlich an den Ausbildungsseminaren in der Dienststelle des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung teilnehmen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Grundschule nur über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die Klägerin hingegen wollte erreichen, dass die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.
Grundschule stellt regelmäßige Arbeitsstätte der Lehramtsreferendarin dar
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Lehramtsreferendarin als unbegründet zurück. Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Aufwendungen für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Grundschule nur über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen kann, da die Grundschule ihre regelmäßige Arbeitsstätte dargestellt. Denn die Klägerin hat die Schule während ihres Referendariats für Lehramtsanwärter nicht nur gelegentlich, sondern an vier Tagen in der Woche und deshalb mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, erklärten die Richter.
Die Tatsache, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und die Zuweisung theoretisch jederzeit durch die Bezirksregierung auch hätte geändert werden können, steht dem Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann vorhanden sein, wenn der Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Auch stelle die Grundschule, und nicht das Ausbildungszentrum den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar, so die Richter. Denn das Referendariat entspricht nach Ansicht des Gerichts insoweit einem Ausbildungsverhältnis, bei dem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden darstellt.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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