Nutzenausfallentschädigung muss voll versteuert werden
Wenn für den Nutzenausfall eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens eine Entschädigung vereinnahmt wurde, muss diese in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuert werden. Das gilt auch, wenn sich der Schaden auf einer Privatfahrt mit einem in Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeug ereignet hat, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt (BFH, Urteil vom 27. Januar 2016, Az. X R 2/14).
Kläger erhielt nach Verkehrsunfall eine Entschädigungszahlung von der Versicherung
In dem vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer Versicherung geklagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte ein PKW, den er auch für private Fahrten nutzte. Den Privatanteil ermittelte der Kläger nach der 1-%-Regelung. Aufgrund eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden erhielt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.210 Euro von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Finanzamt berücksichtigt Entschädigungszahlung uneingeschränkt als Betriebseinnahme
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung die von der Versicherung erhaltene Entschädigungszahlung uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Dagegen wandte der Kläger ein, dass sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe. Zudem habe er für den Zeitraum des Nutzungsausfalls auf die Anmietung eines Ersatzwagens verzichtet und stattdessen Urlaub gemacht.
Ungeteilte Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen
Doch der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage wie auch schon die Vorinstanz als unbegründet zurück. Denn das Gericht war der Überzeugung, dass das Finanzamt die Nutzenausfallentschädigung zu Recht als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst hat. Dazu führten die Richter aus, dass auch bewegliche Wirtschaftsgüter, die gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden müssen. Wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Schäden am Wirtschaftsgut Schadensersatzleistungen erhält, hängt die steuerliche Beurteilung von der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen ab.
Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Gelegenheit der Schaden, der zu der Zahlung der Entschädigung geführt hat, entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert hat. Demzufolge ist es für die steuerliche Behandlung der Nutzenausfallentschädigung auch unerheblich, ob für die Zeit des Nutzungsausfalls ein anderer Wagen als Ersatz angemietet wurde oder der Kläger in diesem Zeitraum auf eine betriebliche Betätigung verzichtet hatte. Mit diesem Urteil knüpft der Bundesfinanzhof an die bisherige Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen an, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind aus steuerlicher Sicht generell als Betriebseinnahmen zu behandeln, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust einer Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes.
Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com
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