Umzugskosten trotz Zeitersparnis unter einer Stunde als Werbungskosten anerkannt
Umzugskosten, die beruflich veranlasst sind, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Normalerweise setzt eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten aber voraus, dass der Weg zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt wird. In Ausnahmefällen kann aber von diesem Grundsatz abgewichen werden und die Umzugskosten trotz einer geringeren Zeitersparnis steuerlich anerkannt werden. Das zeigt jetzt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. 3 K 3502/13).
Klägerin konnte ihren Arbeitsplatz nach dem Umzug zu Fuß erreichen
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war im Streitjahr 2011 als beamtete Lehrerin an einem städtischen Berufskolleg tätig. Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung. Den Weg von dort zur Arbeit legte die Klägerin überwiegend mit der Straßenbahn zurück. Der Fußweg von der Wohnung bis zur U-Bahn betrug rund 500 Meter. Von dort aus fuhr die Klägerin acht Minuten mit der U-Bahn und musste dann noch etwa 400 Meter Fußweg bis zum Berufskolleg zurücklegen. Im Laufe des Jahres 2011 zog die Klägerin mit ihrer Familie innerhalb der gleichen Stadt in einen anderen Stadtteil. Dort bezog die Familie eine Eigentumswohnung. Nach dem Umzug konnte die Klägerin ihren Arbeitsplatz in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen. Der Fußweg von der neuen Wohnung der Klägerin zum Berufskolleg betrug weniger als 100 Meter.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für den Umzug in Höhe von 3.940 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Doch diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Denn das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass Umzugskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit von der Wohnung zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde verkürzt, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall war. Nach erfolglosem Einspruch zog die Lehrerin gegen die Entscheidung des Finanzamts vor Gericht und argumentierte damit, dass der Umzug beruflich veranlasst sei, da sie ihren Arbeitsplatz nach dem Umzug jetzt zu Fuß erreichen kann.
Umzug führte zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Das Finanzgericht Köln gab der Klage der Lehrerin statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem vorliegenden Fall die berufliche Tätigkeit der Klägerin am Berufskolleg der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände höchstens eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Demzufolge müssen die von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten auch als Werbungskosten anerkannt werden. Dazu führte das Gericht aus, dass in Ausnahmefällen auch die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, so dass auch eine weniger als eine Stunde betragende Verkürzung der Fahrzeit für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht. Wenn ein Arbeitnehmer, der wie die Klägerin keine gleitende Arbeitszeit hat, keine Verkehrsmittel nutzen muss, sondern zu Fuß zur Arbeit gehen kann, verringert sich der Zeitdruck und der Stress, der mit einem pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz einhergeht, so die Richter.
Bildnachweis: © Kara
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