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Wie wird das Dienstfahrrad versteuert?

© vizafoto - Fotolia.comDas Dienstfahrrad ist die umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen. Früher durfte das Dienstfahrrad von Arbeitnehmern ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Im Jahr 2012 jedoch hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, das Dienstwagenprinzip auch auf Fahrräder auszuweiten. Daher dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter das Dienstfahrrad nun auch zur privaten Nutzung überlassen. Allerdings muss der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstfahrrads ebenso wie beim Dienstwagen verteuert werden.

Anwendung der 1-%-Methode beim Dienstfahrrad

Wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil mit Hilfe der 1-%-Methode, die ähnlich funktioniert wie beim Dienstwagen, zu versteuern. Ausgangspunkt für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist dabei die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Diese Summe ist auf volle 100 Euro abzurunden. Genau ein Prozent dieses Betrages wird auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufgeschlagen und ist dann entsprechend mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro monatlich findet in diesem Fall keine Anwendung.

Rechenbeispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem persönlichen Steuersatz von 35 % erhält von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad gestellt, das er auch für private Zwecke nutzen darf. Die Preisempfehlung des Herstellers für dieses Fahrrad liegt bei 2.000 Euro. Dann würden nach Anwendung der 1-%-Methode 20 Euro auf den monatlichen Bruttolohn des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer jeden Monat 7 Euro zusätzlich als Lohnsteuer an den Fiskus abführen muss.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Anders als beim Dienstwagen müssen beim Dienstfahrrad die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber nicht gesondert versteuert werden. Beim Dienstwagen werden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nochmals 0,03 % des Brutto-Listenpreises multipliziert mit den Entfernungskilometern aufgeschlagen. Dieser Zuschlag entfällt beim Dienstfahrrad. Trotzdem kann der Arbeitnehmer, der mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die Entfernungspauschale mit 0,30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrrädern und Pedelecs

Die zuvor genannten Regelungen zur Besteuerung des geldwerten Vorteils gelten analog auch für Elektrofahrräder und Pedelecs, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind und somit keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, werden hingegen verkehrsrechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug eingestuft. Dann ist der geldwerte Vorteil nach den gleichen Grundsätzen zu versteuern wie bei einem Dienstwagen. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Arbeitnehmer sowohl Dienstfahrrad als auch Dienstwagen nutzen kann. Denn das eine schließt das andere nicht aus. Allerdings muss dann auch der geldwerte Vorteil für beide Fortbewegungsmittel versteuert werden.

Bildnachweis: © vizafoto – Fotolia.com

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