Altersentlastungsbetrag: keine Diskriminierung jüngerer Steuerpflichtiger
Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt. Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. 10 K 1979/15) musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob die Altersvorgaben für die Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt und jüngere Steuerpflichtige gegenüber älteren Steuerpflichtigen dadurch diskriminiert werden.
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist ein Steuerfreibetrag, der auf Basis des Arbeitslohns und anderer Einkünfte mit Ausnahme von Versorgungsbezügen und Leibrenten berechnet wird, und dann von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und so die Steuerbelastung reduziert. Gewährt wird der Altersentlastungsbetrag Steuerpflichtigen, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Kläger erfüllen Altersvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Altersentlastungsbetrags nicht
Doch zwei Steuerpflichtige, die in den Jahren 1952 und 1966 geboren wurden, und damit die Altersvoraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag eigentlich nicht erfüllten, wollte diese Steuervergünstigung trotzdem für sich nutzen und zogen deshalb vor Gericht. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass der Altersentlastungsbetrag erst bei Überschreiten einer vorgegebenen Altersgrenze gewährt wird, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstelle und jüngere Steuerpflichtige auf unzulässige Weise diskriminiert werden.
Altersentlastungsbetrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Doch das Finanzgericht teilte die Ansicht der Kläger nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. In der Urteilbegründung führten die Richter aus, dass die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als einfachgesetzliche Normen gleichrangig neben § 24a EStG stehen, und deshalb nicht geeignet sind, die Vorschriften des EStG zu verdrängen. Außerdem könne ein Verstoß gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schon allein deshalb nicht vorliegen, weil die Vorschrift zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des § 2 AGG fällt, da es sich hierbei nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handelt.
Kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz
Mit dem Altersentlastungsbetrag verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, für andere Einkunftsarten, die dem Steuerpflichtigen im Alter zufließen, eine vergleichbare Entlastung zu erreichen, wie für Leibrenten und Versorgungsbezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Altersvoraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, erklärten die Richter.
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