Entfernungspauschale bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Vermieter können die Aufwendungen für Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten normalerweise mit einem Betrag von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. In Ausnahmefällen kann es aber auch sein, dass die Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale abgerechnet werden dürfen. So auch in dem Fall, der kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2015, Az. IX R 18/15; veröffentlicht am 20. April 2016) verhandelt wurde.
Kläger suchte Vermietungsobjekte bis zu 215-mal im Jahr auf
Der Kläger in dem vorliegenden Fall besaß mehrere Wohnungen sowie ein Mehrfamilienhaus und erzielte damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da der Kläger die Vermietungsobjekte sanieren ließ, besuchte er die Baustellen im Streitjahr 165-mal bzw. 215-mal. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vermieter Fahrtkosten in Höhe von 7.422,81 Euro als Webungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Die Fahrtkosten hatte der Kläger errechnet, indem er für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro abrechnete. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten des Vermieters aber nur in Höhe der Entfernungspauschale an. Denn das Finanzamt ging aufgrund der hohen Anzahl an Fahrten zu den vermieteten Immobilien davon aus, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts zog der Vermieter vor Gericht.
Kläger hat regelmäßige Arbeitsstätte am Ort der Vermietungsobjekte
Doch der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Vermieters als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Werbungskostenabzug für die Fahrkosten des Klägers nur über die Entfernungspauschale in Betracht kommt. Dazu erklärten die Richter, dass auch ein Vermieter, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, analog zu einem Arbeitnehmer mit Einkünften auch nichtselbstständiger Arbeit eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, wenn der Vermieter die vermieteten Immobilien nicht nur sporadisch, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Denn der Vermieter kann sich dann auf die immer gleichen Wege einstellen und dementsprechend die anfallenden Wegekosten minimieren. In dem hier verhandelten Streitfall gingen die Richter aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl an Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit davon aus, dass der Kläger am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Im Normalfall können Vermieter Fahrtkosten mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abrechnen
Die Richter wiesen aber explizit auch darauf hin, dass er sich hier um einen eher ungewöhnlichen Einzelfall handle. Im Normalfall suchen Vermieter ihre Vermietungsobjekte nicht jeden Tag, sondern nur in größeren oder kleineren zeitlichen Abständen auf, wenn es die Umstände erfordern, beispielsweise bei einem Mieterwechsel oder zur Ablesung des Zählerstandes. Dann sei das Vermietungsobjekt auch nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit, mit der Folge, dass der Vermieter seine Fahrtkosten dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen kann.
Bildnachweis: © Tiberius Gracchus
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