Krankheitskosten nach Unfall auf dem Weg zur Arbeit sind keine Werbungskosten
Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Unfall verletzt wird, kann er die Behandlungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Denn die unfallbedingten Krankheitskosten sind bereits durch die Entfernungspauschale vollständig abgegolten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2016, Az. 1 K 2078/15) hervor.
Klägerin wurde bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit verletzt
In dem vorliegenden Fall wurde die Klägerin, die in einem Krankenhaus als Medizinisch-Technische Assistentin beschäftigt war, auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Pkw in einen Unfall verwickelt. Als Folge des Unfalls litt die Klägerin unter Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Das Fahrzeug trug bei dem Unfall ebenfalls Schäden davon, die Reparatur des Autos kostete rund 7.000 Euro.
Finanzamt erkennt nur die Reparaturkosten als Werbungskosten an
Nur ein Teil der durch den Unfall entstandenen Reparaturkosten und Behandlungskosten wurden von dritter Seite übernommen. Den Rest der Kosten musste die Klägerin selbst tragen. Die selbst getragenen Kosten, darunter Reparaturkosten in Höhe von 280 Euro und Krankheitskosten in Höhe von 660 Euro, machte die Klägerin in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Vom Finanzamt wurden zwar die Reparaturkosten für das Auto als Werbungskosten anerkannt, nicht aber die von Klägerin geltend gemachten Krankheitskosten. Dazu erklärte das Finanzamt, dass die Krankheitskosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden könnten. Diese Möglichkeit scheide in diesem Fall aber auch aus, weil die Summe von 660 Euro die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt.
Entfernungspauschale deckt alle anfallenden Kosten auf dem Weg zur Arbeitsstätte ab
Gegen die Entscheidung des Finanzamts zog die Steuerzahlerin vor Gericht. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass für die Krankheitskosten infolge des Unfalls kein Werbungskostenabzug möglich ist. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Entfernungspauschale nach 9 Abs. 2 S. 1 EStG entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes alle Aufwendungen abdeckt, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies umfasse auch alle außergewöhnlichen Kosten, wie etwa nach einem Unfall. Folgerichtig hätte das Finanzamt eigentlich nicht nur die Krankheitskosten, sondern ebenso die Reparaturkosten des Autos unberücksichtigt lassen müssen, erklärte das Gericht.
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