Fahrtkosten eines Außendienstmonteurs
Wenn ein Außendienstmonteur täglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenwagen die Einsatzorte anfährt, hat er seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 11 K 3235/14 ) hervor. Daraus folgt, dass die Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale abgerechnet werden können.
Kläger machte 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend
In dem hier verhandelten Verfahren stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, in welcher Höhe die Fahrtkosten des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der Kläger in dem vorliegenden Fall war als Außendienstmonteur tätig und erzielte im Streitjahr 2013 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr fuhr der Kläger an jedem Arbeitstag zunächst mit seinem Privatwagen zum Betrieb des Arbeitgebers. Von dort aus fuhr er mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstfahrzeug zu den jeweiligen Einsatzorten. Am Ende des Arbeitstages brachte er das Dienstfahrzeug wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich geltend.
Gericht erkennt nur die Entfernungspauschale an
Vom Finanzamt wurde aber nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts zog der Außendienstmonteur vor Gericht und argumentierte damit, dass der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden könne, da er dort nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit verbringe. Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster stellt sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Außendienstmonteurs als unbegründet zurück.
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz des Arbeitgebers lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich zu berücksichtigen sind. Dazu führten die Richter aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der im Streitfall geltenden Rechtslage ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Maßgeblich sei dabei, wo der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt.
Arbeitnehmer kann sich auf tägliche Fahrten zur Betriebsstätte einstellen
In dem vorliegenden Fall liegt der qualitative Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers zwar nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern an den jeweiligen Einsatzorten. Dennoch kann sich der Kläger genauso wie seine Kollegen, die im Büro am Betriebssitz des Arbeitgebers arbeiten, auf die täglichen Fahrten zum Betriebssitz einstellen und entsprechend seine Wegekosten minimieren, beispielsweise durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Insofern muss die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Fälle wie diesen, in denen ein Arbeitnehmer täglich mit seinem Privatwagen von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fährt und dort ein Firmenwagen übernimmt, modifiziert werden.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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